Abweichend vom Grundsatz, dass Sie für jede Wohnung einen Rundfunkbeitrag zahlen müssen, können sich bestimmte Personen von der Beitragspflicht befreien lassen. Wir haben die wichtigsten Informationen zur Befreiung und Ermäßigung sowie zur Härtefallregelung zusammengefasst.
Wer kann sich von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreien lassen?
Einen Befreiungsantrag stellen können Empfänger:innen von
- Sozialhilfe
- Grundsicherung im Alter und Grundsicherung bei Erwerbsminderung,
- Sozialgeld und Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II),
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- BaföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld, die nicht bei den Eltern leben,
- Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66) des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches - SGB XII),
- Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG),
- Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften (Landespflegegeldgesetz, nicht bei Pflegegeld nach § 37 SGB XI),
- Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 Lastenausgleichsgesetz (LAG),
- sowie Sonderfürsorgeberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 27 e BVG),
- Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 c des LAG ein Freibetrag zuerkannt wird,
- Volljährige, die in einer stationären Einrichtung leben (§ 45 Achtes Buch des Sozialgesetzbuches - SGB VIII) und
- taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) sowie § 27 des BVG.
Die Bedürftigkeit müssen Sie mittels eines Bewilligungsbescheides einer Behörde nachweisen.
Sie bekommen keine der genannten Sozialleistungen, weil ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze überschreiten? Dann können Sie eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall beantragen. Voraussetzung ist, dass die Überschreitung geringer ausfällt als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags, also derzeit 18,36 Euro. Für die Befreiung müssen Sie einen ablehnenden Leistungsbescheid vorlegen, den Sie von der Sozialbehörde bekommen haben. Daraus muss hervorgehen, dass die Bedarfsgrenze um maximal 18,36 Euro überschritten wurde.
Gilt die Befreiung auch für Mitbewohner:innen der Wohnung?
Die Befreiung erstreckt sich innerhalb der Wohnung auf
- die Ehegatten,
- eingetragene Lebenspartner:innen,
- Kinder bis zum 25. Lebensjahr, die mit in der Wohnung leben,
- Mitbewohner:innen, die bei der Gewährung von Sozialleistungen mit berücksichtigt wurden.
Sobald nur ein Bewohner ganz oder teilweise beitragspflichtig ist, muss dieser den kompletten oder mindestens einen ermäßigten Beitrag für die Wohnung zahlen. Das heißt, für eine Wohnung muss nur dann kein Rundfunkbeitrag entrichtet werden, wenn alle Bewohner:innen befreit wurden oder zu der Personengruppe gehören, auf die sich die Befreiung erstreckt.
Kann ich mich befreien lassen, wenn ich Arbeitslosengeld I beziehe?
Bekommen Sie Arbeitslosengeld I (ALG I), fallen Sie nicht unter den vorgenannten Personenkreis. Daher können Sie nicht befreit werden, auch dann nicht, wenn das ALG I geringer ausfällt als das Bürgergeld.
Das liegt daran, dass ALG I eine Versicherungs- und keine Sozialleistung ist. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn die Bedürftigkeit von einer Sozialbehörde bescheinigt wurde.
Gut zu wissen: Bekommen Sie ergänzend Bürgergeld gezahlt, ist ein Befreiungsantrag möglich.
Gibt es eine Befreiungsmöglichkeit wegen zu geringen Einkommens?
Wenn Sie ein nur geringes Einkommen haben, aber keine Sozialleistungen beantragen möchte, können Sie sich nicht befreien lassen. Eine Befreiung ist nur noch möglich, wenn ein Leistungsbescheid einer Sozialbehörde vorliegt.
Die Befreiung wegen geringen Einkommens ist bewusst abgeschafft worden. Auch ein theoretisch vorhandener Anspruch auf Bürgergeld reicht nicht aus. Sie müssen die Bedürftigkeit mittels eines Bewilligungsbescheides einer Behörde nachweisen. Gegebenenfalls kommt ein Antrag auf Befreiung wegen eines Härtefalls in Betracht.
Wer kann eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragen?
Sie können eine Ermäßigung von den Rundfunkbeiträgen beantragen, wenn Sie schwerbehindert sind und in Ihrem Schwerbehindertenausweis ein RF-Merkzeichen eingetragen ist.
Konkret betrifft das:
- blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung,
- Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
- Menschen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Der ermäßigte Beitrag beträgt 6,12 Euro monatlich.
Wie stelle ich den Befreiungs- oder Ermäßigungsantrag?
Alle Formulare können Sie auch online unter www.rundfunkbeitrag.de ausfüllen und ausdrucken. Darin müssen Sie den entsprechenden Befreiungs- oder Ermäßigungsgrund angeben. Außerdem müssen Sie folgende Nachweise beifügen:
- die Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers
- den Sozialleistungsbescheid oder
- den Schwerbehindertenausweis.
Die Bestätigungen bzw. Bescheide können Sie als einfache Kopie einreichen. Den Antrag müssen Sie unterschreiben. Die Verbraucherzentralen empfehlen, ihn per Einschreiben mit Rückschein zu versenden, damit Sie gegebenenfalls den rechtzeitigen Zugang beweisen können. Den Antrag stellen Sie bei:
ARD, ZDF und Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln
Was für Zweit- und Nebenwohnungen gilt, lesen Sie im verlinkten Artikel zur Beitragspflicht.