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Digitale Dienste: Was regelt der Digital Markets Act?

Stand:
Nach dem Digital Services Act (DSA) ist im März 2024 der Digital Markets Act (DMA) in Kraft getreten. Das Gesetz soll besonders mächtige digitale Plattformen regulieren und faire Wettbewerbsbedingungen schaffen. Wir zeigen wie.
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Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Digital Services Act und der Digital Markets Act bilden ein einheitliches Regelwerk, das in der gesamten Europäischen Union gilt.
  • Mit dem Digital Markets Act soll verhindert werden, dass bestimmte Unternehmen, sogenannte Gatekeeper, den Wettbewerb zu ihrem Vorteil nutzen und ihre Marktmacht missbrauchen.
  • Dies hilft mittelbar auch Ihnen als Verbraucher:in.
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Was ist der Digital Markets Act?

Mit dem Digital Markets Act (DMA) – deutsch: Gesetz über digitale Märkte – trat am 7. März 2024 eine neue Regulierung für besonders mächtige digitale Plattformen in Kraft.

Ziele des DMA sind mehr Transparenz und Wettbewerb auf den digitalen Märkten. Er soll für mehr Fairness im Verhältnis zwischen übermächtigen Plattformbetreibern und ihren gewerblichen und privaten Nutzer:innen sorgen und die Praktiken unterbinden, die derzeit einen Vorsprung der großen Plattformbetreiber begründen. Sogenannte Gatekeeper dürfen beispielsweise nicht mehr ihre eigenen Produkte und Dienste bevorzugen, Suchmaschinenergebnisse steuern oder ohne Weiteres Daten von Nutzer:innen ohne deren Einwilligung verarbeiten.

Der Digital Markets Act könnte damit Standards etablieren, die sich bestenfalls in der gesamten Wirtschaft durchsetzen. Von einem Markt mit fairen und gleichen Wettbewerbsbedingungen profitieren nicht nur Unternehmen, sondern auch Verbraucher:innen, die dann eine echte Wahl haben. Die Auswirkungen werden für sie jedoch nicht direkt, sondern erst nach und nach spürbar werden.

An wen richtet sich der Digital Markets Act?

Unmittelbare Adressaten des DMA sind digitale Gatekeeper (deutsch: Torwächter), welche die sogenannten Zentralen Plattformdienste (ZPD) betreiben. Gatekeeper sind Unternehmen, die von der EU-Kommission als solche benannt worden sind. Aktuell sind dies:

Weitere können in Zukunft folgen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  1. Der Gatekeeper muss einen erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt haben.

  2. Er muss einen Zentralen Plattformdienst betreiben, der anderen Unternehmen als wichtiges Zugangstor zu Endnutzer:innen dient.

  3. Er muss eine gefestigte und dauerhafte Position innehaben oder absehbar erreichen.

Bemessen wird dies am Umsatz, der Marktkapitalisierung und der Nutzerzahl.

Welche Dienste der Plattformbetreiber sind vom Digital Markets Act betroffen?

Der Digital Markets Act trifft Regelungen für die ZPD, wenn diese von den oben genannten Gatekeepern für die Nutzer:innen in der EU bereitgestellt werden. Darunter fallen Dienste wie

  • Online-Vermittlungsdienste, darunter Online-Marktplätze wie Amazon oder Booking.com sowie App Stores,
  • Online-Suchmaschinen wie Google,
  • Online-Dienste sozialer Netzwerke, zum Beispiel Instagram, TikTok, Facebook, LinkedIn.
Weitere Beispiele
  • Video-Sharing-Plattform-Dienste, insbesondere YouTube, nicht aber Netflix
  • Kommunikationsdienste, zum Beispiel WhatsApp oder Facebook Messenger
  • Betriebssysteme, nicht nur für Smartphones, sondern auch für Desktop-PCs, Wearables (watchOS), Smart-TVs (Android TV, tvOS) und Fahrzeuge (Android Auto)
  • Webbrowser, etwa Chrome und Safari
  • virtuelle Assistenten, zum Beispiel Alexa, Siri
  • Cloud-Computing-Dienste, wie Amazon Web Services
  • Online-Werbedienste, zum Beispiel Google Ad Sense

Welche Verhaltenspflichten werden den Unternehmen auferlegt?

Der Digital Markets Act legt Gatekeepern umfangreiche Verpflichtungen auf, um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und die Privatsphäre von Nutzer:innen zu schützen. Folgende Regelungen sind für Verbraucher:innen besonders relevant:

Notwendigkeit der Einwilligung und Kombinationsverbot

Gatekeeper müssen die ausdrückliche Einwilligung von Nutzer:innen einholen, wenn sie deren personenbezogenen Daten zu Online-Werbezwecken verarbeiten wollen. Außerdem dürfen sie die Daten ohne die Einwilligung nicht mehr ohne Weiteres über verschiedene Dienste hinweg verknüpfen.

Beispiel:

Dies betrifft vor allem Anbieter wie Google oder Meta, die verschiedene Dienste anbieten. So betreibt Meta beispielsweise mit Facebook, Instagram, Pinterest usw. eine Vielzahl Plattformen. Bislang erfasst Facebook Nutzerdaten über andere Dienste des Konzerns wie Instagram sowie Daten auf fremden Webseiten mittels unternehmenseigener Analyse-Tools. Ohne Einwilligung darf Facebook künftig aus all diesen gesammelten Daten kein gemeinsames Nutzerprofil mehr erstellen.

Teilweise benötigt Facebook die Daten, um den Betrieb des sozialen Netzwerks selbst gewährleisten zu können. Allerdings verwendet das Unternehmen die Nutzerdaten auch, um Werbeplätze auf Facebook vermarkten zu können. Hierdurch finanziert es letztlich den für private Nutzende kostenfreien Dienst.

Möglichkeit des Unternehmens, seine Produkte woanders anzubieten

Gatekeeper dürfen gewerbliche Anbieter:innen nicht daran hindern, dieselben Produkte über andere Kanäle zu besseren Konditionen anzubieten und zu bewerben. Endnutzer:innen, die Inhalte woanders erworben haben, können diese Inhalte über die ZPD des Gatekeepers nutzen.

Beispiel:

App-Store-Betreiber wie Apple oder Google dürfen dem Anbieter einer Musikstreaming-App nicht untersagen, Abos für seinen Dienst über die eigene Website günstiger anzubieten als in der App des Gatekeepers. Die Endnutzer:innen müssen zudem in der Lage sein, das auf der Website abgeschlossene Abo in der App des App-Store-Betreibers zu nutzen.

Möglichkeit, voreingestellte Software zu deinstallieren und Software Dritter zu installieren

Endnutzer:innen müssen Software auf dem Betriebssystem des Gatekeepers, die nicht zwingend notwendig ist, deinstallieren können. Die Standardeinstellungen müssen sich ändern lassen können. Außerdem müssen es die Gatekeeper zulassen, dass auch Software von Drittanbietern heruntergeladen und effektiv genutzt verwendet werden kann. Verbraucher:innen sollen also die Wahlfreiheit haben.

Beispiel:

Ein Smartphone-Nutzer muss in der Lage sein, den vorinstallierten Kartendienst des Gatekeepers zu deinstallieren. Wer ein mobiles Betriebssystem anbietet, darf zudem die Installation eines anderen App Stores nicht verhindern.

Gebot der sog. Interoperabilität

Gatekeeper müssen dafür sorgen, dass Programme und Systeme anderer Anbieter:innen mit der eigenen Hard- und Software kompatibel sind und eine Kommunikation zwischen den Anwendungen möglich ist.

Das gilt auch für Messenger-Dienste. In ein paar Jahren soll es genauso selbstverständlich sein, verschiedene Messenger-Dienste zusammen zu nutzen, wie es heute schon bei E-Mails der Fall ist.

Beispiel:

Die App eines Drittanbieters muss in gleicher Weise auf den Sprachassistenten eines Smartphones zugreifen können wie eine App des Gatekeepers.

Ein von einem Gatekeeper betriebener Dienst wie zum Beispiel WhatsApp muss anderen Diensten (z.B. Signal) den Datenaustausch und die Informationsweitergabe ermöglichen. Die Mindestfunktionen, die zur Verfügung stehen müssen, nehmen mit der Zeit zu.

Bevorzugungsverbot in Rankings

Gatekeeper dürfen eigene Dienstleistungen und Produkte in ihren Rankings (z.B. Suchmaschinenergebnisse) nicht mehr bevorzugt darstellen.

Wie kann die EU-Kommission die Pflichten durchsetzen?

Stellt die Kommission fest, dass Gatekeeper gegen die Bestimmungen des DMA verstoßen, kann sie verlangen, dass das unrechtmäßige Verhalten abgestellt wird. Durchsetzen kann sie die Bestimmungen unter anderem, in dem sie den Unternehmen Bußgelder bis zu einer Höhe von 10 Prozent (im Wiederholungsfall bis zu 20 Prozent) des weltweit erzielten Jahresumsatzes der Unternehmensgruppe des Torwächters auferlegt. Als ultima ratio ist sogar die Zerschlagung des Gatekeepers möglich.

Wie können Sie bei Verstößen Ihre Rechte durchsetzen?

Als Verbraucher:in können Sie auf privatem, zivilrechtlichem Weg Ihre Rechte gegenüber den Gatekeepern durchsetzen. In Betracht kommen hier wohl Ansprüche auf Schadensersatz, Beseitigung und Unterlassung nach dem Deutschen Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Leider fehlt eine ausdrückliche Rechtsgrundlage im DMA selbst.

Verbraucherverbände wie die Verbraucherzentralen können zudem im Rahmen ihrer Verbandsklagebefugnis gegen Verstöße vorgehen, sobald Kollektivinteressen der Verbraucher:innen betroffen sind. Auch Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen können sie abmahnen und gerichtlich überprüfen lassen. Eine erste Untersuchung des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat gezeigt, dass die Gatekeeper noch nicht alle Bestimmungen umgesetzt haben.

 

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