Was sind die Vorteile eines Ombudsmannverfahrens?
Einen Ombudsmann einzuschalten, hat für Sie als Verbraucher:innen viele Vorteile:
- Ihnen entstehen keine Kosten, da die Schlichtungsstelle von den Instituten finanziert wird. Ausgenommen sind lediglich eigene Kosten, wie zum Beispiel das Porto, um Unterlagen einzureichen. Fällt der Spruch des Schlichters unbefriedigend aus, steht Ihnen weiterhin der Rechtsweg offen. Gleiches gilt, wenn das Institut den Schlichtungsspruch des Ombudsmanns ablehnt.
- Wenn Sie einen Ombudsmann einschalten, führt das in der Regel zu einer sogenannten Verjährungshemmung. Dies bedeutet, dass der Anspruch während der Dauer des Schlichtungsverfahrens nicht verjähren kann. Auch ein Gerichtsverfahren hat eine solche verjährungshemmende Wirkung.
- Sollten Sie das Verfahren einleiten, um die Verjährung zu hemmen, müssen Sie sich vorab vergewissern, dass eine Hemmung tatsächlich eintreten kann. Klären Sie auch, bis zu welchem Datum die Verjährung in Ihrem konkreten Fall gehemmt ist. Bei der Klärung hilft Ihnen eine der staatlich anerkannten Verbraucherstreitbeilegungsstellen.
Wie läuft ein Ombudsmannverfahren ab?
Manchmal ist es sinnvoll, sich zuerst an das jeweilige Institut zu wenden und die Angelegenheit direkt mit ihm zu klären. Womöglich kommt man Ihren Forderungen bereits ohne weitere Auseinandersetzung nach.
Nachfolgend bekommen Sie einen groben Überblick, wie ein Ombudsmannverfahren abläuft. Detailliertere Informationen bieten die Internetportale der jeweiligen Schlichtungsstelle. Oft finden Sie dort auch die Verfahrensordnung als PDF-Datei zum Herunterladen.
- Recherchieren Sie zunächst den Ombudsmann, der für Ihr Institut zuständig ist. Meist finden Sie die Kontaktdaten in Ihren Vertragsunterlagen. Oder Sie suchen in der Liste der staatlich anerkannten Verbraucherstreitbeilegungsstellen nach dem richtigen Ansprechpartner.
- Übersenden Sie Ihre Beschwerde und Kopien der relevanten Unterlagen. In Ihrem Schreiben sollten Sie den Sachverhalt darstellen und schildern, was Sie mit Ihrer Beschwerde erreichen wollen, etwa die Erstattung eines Entgeltes. Beschwerdeformulare finden Sie häufig auf den Internetseiten der Ombudsleute.
- Zunächst wird geprüft, ob Ihre Beschwerde überhaupt zulässig ist. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Unterlagen nachreichen.
- Im Anschluss nimmt das Institut Stellung. Es kann daraufhin der Beschwerde abhelfen. Das bedeutet, es erkennt selbst, dass Ihre Beschwerde berechtigt ist und erfüllt Ihre Forderung.
- Andernfalls erhalten Sie in der Regel die Stellungnahme und können sich dazu äußern. Danach entscheidet der Ombudsmann.
- Sind Sie mit dem Schlichtungsspruch des Ombudsmanns nicht einverstanden, steht Ihnen der Weg zu den Gerichten weiterhin offen. Das Institut dagegen ist zum Teil - zumindest wenn der Streitwert bestimmte Beträge nicht überschreitet - an den Spruch des Schlichters gebunden.
Wann ist ein Ombudsmannverfahren nicht möglich?
Der Ombudsmann wird nicht in allen Fällen tätig. Sie können ein Schlichtungsverfahren nicht in Anspruch nehmen, etwa wenn
- Sie sich mit dem Institut geeinigt haben,
- Sie den Rechtsweg beschritten, also Klage vor Gericht eingereicht haben,
- bereits eine andere Schlichtungsstelle eingeschaltet wurde,
- bestimmte Streitwerte überschritten werden,
- Sie nur einen Rechtsrat oder eine Rechtsauskunft wünschen oder
- ein möglicher Anspruch bereits verjährt ist und sich das Institut auf die Verjährung beruft.
Auf welcher Grundlage entscheidet der Ombudsmann?
Die Schlichtungsstellen entscheiden nur auf Grundlage der eingereichten Unterlagen und den Schilderungen des Sachverhalts durch die Beteiligten. Zeug:innen, wie zum Beispiel Mitarbeiter:innen des Instituts, werden nicht gehört.
Wo finde ich die Kontaktdaten des zuständigen Ombudsmanns?
Je nachdem, mit welchem Institut Sie sich streiten, sind unterschiedliche Ombudsleute zuständig. In aller Regel hilft ein Blick in die Vertragsunterlagen. Hier sind der zuständige Ombudsmann und die erforderlichen Kontaktdaten oft vermerkt. Auch auf den Internetseiten der meisten Institute finden sich unter dem Begriff "Ombudsmann" oder "Schlichtung" entsprechende Informationen. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrem Institut, welcher Ombudsmann zuständig ist.
Zum Ziel führt auch eine Recherche auf der Homepage des Instituts oder die direkte Recherche bei einer Schlichtungsstelle. Diese bieten auf ihren Internetseiten häufig eine Liste mit den Instituten, für die sie zuständig sind. Zudem können Sie dort oft auch die Kontaktdaten anderer Schlichtungsstellen finden.