Im weiteren Verlauf können Sie die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V. (BIVA) informieren. Bei Konflikten kann außerdem die Universalschlichtungsstelle des Bundes des Zentrums für Schlichtung e.V. helfen.
Wenn auch diese Maßnahmen keine Einigung bringen können, haben Sie die Möglichkeit, gerichtliche Schritte mit Hilfe eines Rechtsanwalts einzuleiten. In jedem Fall sollten Sie Ihr Vorgehen schriftlich mit Datumsangaben dokumentieren.
Bei Mängeln weniger zahlen
Wenn die vereinbarten Leistungen Mängel aufweisen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen das Entgelt kürzen. Bevor das Entgelt gekürzt wird, müssen Sie dem Unternehmen rechtzeitig und ausdrücklich erklären, dass Sie das Entgelt wegen mangelhafter Leistung kürzen möchte. Dabei muss dargelegt werden, zu welchen Zeiten welche Leistungen mangelhaft sind und in welcher Höhe die Kürzung beabsichtigt wird.
Welcher Kürzungsbetrag angemessen sein könnte, muss für jeden Fall abgewogen werden. Maßgeblich wird sein, wie sehr der Verbraucher durch die mangelhafte Leistung in der Nutzung des Wohnraums und in der Lebensführung beeinträchtigt ist. Deshalb empfehlen wir, vor der Durchsetzung einer Minderung eine Beratung in Anspruch zu nehmen – beispielsweise bei Ihrer Verbraucherzentrale.
Erhalten Sie Leistungen der Pflegeversicherung oder der Sozialhilfe, können Sie eine Kürzung nur im Rahmen Ihres Eigenanteils vornehmen. Sie sollten sich in diesem Fall mit der Pflegekasse und dem Sozialhilfeträger in Verbindung setzen, denn diese können ihre Kostenanteile auch kürzen.
Umzug! Wer trägt die Kosten?
Wenn Ihre Bemühungen keinen Erfolg bringen, sollten Sie einen Umzug in eine andere Pflegeeinrichtung in Erwägung ziehen. Mögliche neue Einrichtungen kann Ihnen die Pflegekasse oder ein Pflegestützpunkt in der Nähe nennen. Tipps zur Suche einer Pflegeeinrichtung finden Sie hier.
Der Vertrag in der bisherigen Einrichtung muss gekündigt werden. Liegt ein wichtiger Grund für die Kündigung im Verantwortungsbereich der Einrichtung vor und ist der Kündigungsgrund so schwerwiegend, dass es dem Bewohner nicht zuzumuten ist, den Vertrag bis zum Ende der Kündigungsfrist fortzusetzen, kommt auch eine fristlose Kündigung in Frage.
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie die Kosten für den Umzug nicht selbst zahlen. Nämlich dann, wenn das Recht zu einer fristlosen Kündigung aufgrund einer groben Pflichtverletzung der Einrichtung bestand.
Bevor Sie eine Kostenerstattung durchsetzen, ist es jedoch sinnvoll, eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Denn: Sollte sich beispielsweise herausstellen, dass sich ein Heimbewohner gegen die Umsetzung von Verbesserungsmaßnahmen gewehrt hat, muss das Heim die Kosten nicht übernehmen.
Schadensersatz und Schmerzensgeld sind Ihr gutes Recht
Wenn Ihnen oder Ihrem Angehörigen durch den Aufenthalt im Heim materieller oder körperlicher Schaden entstanden ist, haben Sie einen Anspruch auf Wiedergutmachung. Die Praxis zeigt allerdings, dass die Durchsetzung solcher Ansprüche häufig schwierig ist, weshalb zuvor eine anwaltliche Beratung erfolgen sollte.
Ein Beispiel: Sie haben mit dem Pflegeheim vertraglich festgehalten, dass das Heim die Wäsche Ihres Angehörigen wäscht oder waschen lässt. Dabei gehen wiederholt Kleidungsstücke verloren. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf Schadensersatz.
Schmerzensgeld können Sie einfordern, wenn beispielsweise aufgrund von falschen pflegerischen Maßnahmen ein Druckgeschwür entstanden ist.