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Umsatzsteuererhöhung bei Gas und Fernwärme

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale Brandenburg rät zu Zählerablesung und Vertragsprüfung

Am 31.03.2024 läuft die vergünstige Umsatzsteuer für Gas und Fernwärme aus. Dadurch steigen die Preise wieder. Die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) warnt: Im Falle fehlerhafter Schätzungen durch Energieversorger drohen Verbraucher:innen Mehrkosten. Um dies zu verhindern, empfiehlt sie, die Zählerstände Ende März abzulesen und an die Versorger zu übermitteln.

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Drohende Mehrkosten über Steuererhöhung hinaus

Die VZB empfiehlt Verbraucher:innen, die Gas oder Fernwärme beziehen, zum nächsten Monatswechsel ihre Zählerstände zu erfassen. Denn nach dem 31.03.2024 läuft die vergünstigte Umsatzsteuer für Gas und Fernwärme aus. Ohne konkrete Ablesewerte sind Anbieter berechtigt, in ihrer Jahresabrechnung über Zeiträume mit unterschiedlicher Besteuerung mit „Schätzwerten“ zu arbeiten. „Das kann aufgrund der hohen Verbräuche gerade bei Gas zu erheblichen Abweichungen führen. Setzen Unternehmen aufgrund einer fehlerhaften Schätzung den nun erhöhten Steuersatz auf einen zu großen Teil des Jahresverbrauches an, drohen unnötige Mehrkosten“, erklärt Rico Dulinski, Energierechtsexperte der VZB.

Zählerstände ablesen und melden

Abgelesene Zählerstände können zur späteren Kontrolle der zu erwartenden Energieabrechnungen hilfreich sein. „Die abgelesenen Zählerstände sollte man auch an seinen Versorger übermitteln, so dass dieser sie in der späteren Abrechnung berücksichtigen kann. Dies ist wichtig, um die Verbräuche den richtigen Zeiträumen und damit den richtigen Umsatzsteuersätzen zuordnen zu können“, so Dulinski. Im besten Fall ist eine entsprechende Meldung über die jeweiligen Online-Portale oder Kundenkonten möglich.

Verträge prüfen

Die aktuelle Änderung können Verbraucher:innen auch zum Anlass nehmen, ihre Versorgungsverträge zu prüfen. „Was zahle ich aktuell für meine Gasversorgung? Welche Kündigungsmöglichkeiten und -fristen habe ich? Das sind die Fragen, die man sich hier stellen kann“, so Dulinski. Die Umsatzsteuererhöhung allein berechtige zwar noch nicht zur Kündigung der Versorgungsverträge. Hat der Versorger aber bereits über weitere Preiserhöhungen informiert, komme ein außerordentliches Kündigungsrecht in Betracht, so der Experte. Weitere Informationen zum Anbieterwechsel hat die Verbraucherzentrale auf ihrer Webseite zusammengestellt.

Hintergrund

Wegen der gestiegenen Energiepreise nach dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine hatte die Bundesregierung die Umsatzsteuer für Gas und Wärme zum 01.10.2022 von 19 auf 7 Prozent gesenkt und beides so günstiger gemacht. Diese befristete Steuerminderung läuft nun zum 31.03.2024 aus.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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