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Fehlerhafte Informationsschreiben zu Preisbremsen: Betroffene zahlen drauf

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale zeigt Handlungsmöglichkeiten auf

Energieversorger mussten ihrer Kundschaft bis zum 1. März 2023 mitteilen, welche Entlastungen die Energiepreisbremsen für sie zur Folge haben. Nicht alle Anbieter haben es geschafft, dieser gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen. Andere Versorger informierten zwar – jedoch mit inhaltlichen Fehlern, die Verbraucher:innen teuer zu stehen kommen können. Rico Dulinski, Jurist bei der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB), erklärt, worauf bei den Schreiben zu achten ist, damit die Preisbremsen wirken.

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Haben denn inzwischen alle Verbraucher:innen die gesetzlich vorgeschriebenen Informationsschreiben bekommen?

Rico Dulinski: Nein. Zahlreiche Verbraucher:innen warten noch auf Informationen über die Auswirkungen der Preisbremsen auf ihre jeweiligen Verträge.

Was ist denn so wichtig an diesem Schreiben? Worauf sollte man achten?

Dulinski: Verbraucher:innen sollten unbedingt auf die Angaben zum voraussichtlichen Jahresverbrauch achten. Aus diesem ergibt sich das Entlastungskontingent, also der Teil des Verbrauchs, für den die Preisbremse gilt. Dieser entspricht 80 Prozent des voraussichtlichen Jahresverbrauchs.

Was passiert, wenn mein Anbieter die Jahresverbrauchsprognose falsch angesetzt hat?

Dulinski: Ist die Jahresverbrauchsprognose zu niedrig, hat dies zwei Auswirkungen: Betroffene bekommen weniger Energie zum günstigeren Entlastungspreis, als ihnen zustehen würde. Dafür müssen sie für mehr Energie als nötig den höheren Vertragspreis zahlen. Ist die Jahresverbrauchsprognose zu hoch, fallen auch die Abschlagszahlungen der Verbraucher:innen höher als nötig aus. An besten lassen sich die Verbrauchswerte anhand der letzten Jahresverbrauchsabrechnungen prüfen.

Was ist sonst noch wichtig?

Dulinski: Verbraucher:innen sollten zusätzlich die Höhe der geforderten Abschläge prüfen. Viele Anbieter haben diese nämlich trotz Entlastung angehoben. Dies ist aber nur zulässig, wenn kürzlich die Preise der Energie erhöht wurden oder in Kürze erhöht werden. Prüfen kann man die Abschläge schnell und einfach mit dem Online-Rechner der Verbraucherzentralen.

Was kann ich tun, wenn die Ergebnisse nicht übereinstimmen?

Dulinski: Weichen die neuen Abschläge tatsächlich deutlich ab, sollten Verbraucher:innen ihren Versorger umgehend schriftlich darüber informieren und ihn auffordern, die Berechnung zu korrigieren. In einigen Kundenportalen hat man die Möglichkeit, diese selbst anzupassen. Reagiert der Versorger nicht und hat man eine Einzugsermächtigung erteilt, kann man diese vorsorglich widerrufen. Den angemessenen Abschlag sollten Betroffene dann aber fristgerecht überweisen, um nicht in Zahlungsverzug zu geraten.

Und wie wappne ich mich vor hohen Nachzahlungen?

Dulinski: Um für hohe Nachzahlungen gerüstet zu sein, empfehlen wir, besser selbst Vorsorge für hohe Nachzahlungen zu betreiben und monatlich einen bestimmten Betrag beiseitezulegen. So behält man die Kontrolle über das Geld und es ist im Falle einer Insolvenz des Anbieters nicht verloren.

Für individuelle Fragen können Verbraucher:innen die Beratung der Verbraucherzentrale Brandenburg in Anspruch nehmen. Aufgrund der Energiepreiskrise bietet die Verbraucherzentrale Brandenburg die Beratung zum Energierecht aktuell kostenlos an.

 

Über die Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.
Die Verbraucherzentrale Brandenburg e.V. (VZB) ist die wichtigste Interessenvertretung der Brandenburger Verbraucher:innen gegenüber Wirtschaft und Politik. Sie bietet unabhängige Verbraucherberatung, -information und -bildung zu zahlreichen Themen: Markt & Recht, Reise & Freizeit, Finanzen & Versicherungen, Lebensmittel & Ernährung, Digitales & Telekommunikation, Energie, Bauen & Wohnen. Zudem berät sie zu deutsch-polnischem Verbraucherrecht. 
Darüber hinaus mahnt die VZB Unternehmen ab, die zu Ungunsten von Verbraucher:innen gegen geltendes Recht verstoßen und klärt die Öffentlichkeit über Verbraucherrechte, Abzockmaschen und Spartipps auf.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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