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Kommando zurück bei der Bank: Rückbuchungen und Rücklastschriften

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale mahnt ab / überhöhte Kosten unzulässig

Wer eine unberechtigte Abbuchung vom eigenen Konto entdeckt, hat das Recht, sie über die Bank zurückbuchen zu lassen. Umgekehrt kann es zu Rücklastschriften durch die Bank kommen, wenn das eigene Konto zum Zeitpunkt einer berechtigten Abbuchung nicht ausreichend gedeckt ist. Erk Schaarschmidt, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB), erklärt, welche Rechte Verbraucher:innen haben und mit welchen Kosten sie rechnen müssen.

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Selbst veranlasste Rückbuchungen: kostenlos

Ist eine Lastschrift erst einmal vom Konto abgebucht, besteht für einige Zeit die Möglichkeit, diese zurückzubuchen. Mit Rückbuchung ist rechtlich der Widerruf der Lastschrift gemeint. Das muss kostenfrei möglich sein. Dazu reklamieren Verbraucher:innen den entsprechenden Kontoumsatz entweder selbst direkt im Onlinebanking oder senden die Reklamation mit Bitte um Wiedergutschrift an ihre Bank.

Bei den Lastschriften ist grundsätzlich zwischen sogenannten autorisierten und nicht autorisierten zu unterscheiden. „Ein Beispiel für eine autorisierte Lastschrift wäre der Einzug eines Betrages auf Grundlage eines von mir erteilten Lastschriftmandates etwa zur Bezahlung meiner Haftpflichtversicherung. Bucht diese jedoch doppelt oder höher als vereinbart ab, kann ich diese grundsätzlich autorisierte Lastschrift zurückrufen“, erklärt Finanzexperte Erk Schaarschmidt. Im Falle einer solchen autorisierten Abbuchung ist die Rückbuchung bis zu acht Wochen nach dem Belastungsdatum möglich.

Beispiele für nicht autorisierte Lastschriften sind Abbuchungen etwa für Verträge, die längst beendet sind, oder für untergeschobene Abos und Verträge, die nie vereinbart wurden. Oft handelt es sich dabei um Betrug. „Rückbuchungen in solchen Fällen sind bis zu 13 Monate nach Belastungsdatum möglich“, so Schaarschmidt.

Aber Achtung: Wer fehlerhaft zurückbucht, obwohl ein Anspruch auf die Abbuchung besteht, kann zum Schadenersatz verpflichtet sein.

Rücklastschriften mangels Deckung: Kosten theoretisch begrenzt, praktisch überhöht

Zu einer Rücklastschrift kommt es dann, wenn eine Lastschriftzahlung wegen unzureichender Kontendeckung der zahlungspflichtigen Person nicht möglich ist. Für den abgelehnten Zahlungsvorgang verlangt die Hausbank von der einreichenden Gläubigerbank ein Entgelt. Regelmäßig dürfte ein solches an den Kosten der Ablehnung orientiertes und angemessenes Entgelt um die drei Euro liegen. Hinzukommen können zum Beispiel auch Kosten für Papier und Porto für das Mahnschreiben anlässlich der geplatzten Lastschrift von eher weniger als 1,50 Euro. „Immer wieder aber machen Gläubiger ohne Begründung sehr viel höhere Kosten geltend“, kritisiert Schaarschmidt.

„Dabei begrenzt die Rechtsprechung den Schadenersatz der Gläubiger. Kosten für Personal, Aufwand und Zeit sind meist nicht ersatzfähig“, so der Experte. Dennoch wenden sich regelmäßig Betroffene überhöhter Forderungen an die Verbraucherzentrale. Ihnen rät Schaarschmidt zum Widerspruch gegen unklare und überhöhte Rücklastschriftkosten.

Unterlassungserklärung der Deutsche Badenia Bausparkasse

In diesem Zusammenhang hat die VZB die Deutsche Badenia Bausparkasse erfolgreich abgemahnt. Sie verpflichtete sich, ab 01.03.2024 keine 12 Euro mehr für geplatzte Lastschriften als Schadenersatz zu berechnen, ohne dies zu begründen, und den Nachweis eines geringeren Schadens durch Schuldner:innen zuzulassen.

Weitere Informationen und Fallmeldungen

Betroffene erhalten auf den Webseiten der Verbraucherzentrale weitere Informationen zum Bezahlen im SEPA-Lastschriftverfahren im Allgemeinen sowie zu (un-)zulässigen Bankgebühren.

Wer eine deutlich überhöhte Schadenersatzforderung wegen Rücklastschriften vermutet, ist eingeladen, den Fall über die Beschwerde-Box der VZB zu melden.

Für individuelle Fragen können Verbraucher:innen die Beratung der Verbraucherzentrale Brandenburg in Anspruch nehmen:

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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