Weihnachtsgeschenke sollen Freude bereiten. Doch wenn die Überraschung nicht glückt, warten mitunter ärgerliche bis teure Überraschungen beim Versuch der Rückgabe oder Reklamation. Michèle Scherer von der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) gibt Tipps, was Schenkende schon beim Kauf der Geschenke beachten können, um späteren Frust zu vermeiden.
Geschenke aus Fernost: hohe Rücksendekosten vermeiden
Immer wieder geraten Schenkende auf der Suche nach besonderen Schnäppchen an Waren aus Fernost – häufig, ohne dies zu bemerken. Erst, wenn sie diese zurücksenden wollen, fällt auf, dass die Rücksendung in weite Ferne erfolgen und Verbraucher:innen die in der Regel sehr hohen Kosten selbst tragen sollen. „Um diese böse Überraschung zu vermeiden, hilft ein Blick Check der Rückgabebestimmungen beziehungsweise der Widerrufsbelehrung und ein Blick ins Impressum des Onlineshops. Finden sich darin keine Angaben, wohin Käufer:innen die Waren zurücksenden müssen und ob sie die Rücksendekosten selbst tragen müssen, ist von einem Kauf abzuraten. Denn wenn das Geschenk nicht gefällt, stehen die hohen Rücksendekosten häufig in keinem Verhältnis zum Warenwert“, so Juristin Michèle Scherer.
Fakeshops entlarven
Noch schlimmer trifft es diejenigen, die auf einen Fakeshop hereinfallen. Ist das Geschenk erst einmal bestellt und bezahlt, bleibt die Lieferung der Ware einfach aus. „Wer erstmalig in einem Onlineshop bestellt, sollte überprüfen, ob dieser seriös erscheint. Ein fehlendes Impressum, eine nicht zum Angebot passende Webseiten-Adresse oder auch ein absurd niedriger Preis sind deutliche Warnsignale“, sagt Scherer. Ein praktischer Tipp ist der Fakeshop-Finder der Verbraucherzentralen. Hier können Verbraucher:innen die URL des Shops eingeben, bei dem sie einkaufen möchten. Die KI-gestützte Seite gleicht in Sekundenschnelle zahlreiche technische Details von Webseiten ab und gibt eine Rückmeldung, ob Anzeichen für einen Fake-Shop vorliegen.
Käufe im Ladengeschäft: Rückgabebedingungen abklären
Nicht nur online, auch beim Kauf im Ladengeschäft kann es sich lohnen, wenn Schenkende bereits an mögliche Rückgaben denken. Ein 14-tägiges gesetzliches Widerrufsrecht, wie im Online-Handel für die meisten Produkte üblich, steht Verbraucher:innen hier grundsätzlich nicht zu. „Ob, wie lange und zu welchen Bedingungen Verbraucher:innen im Geschäft gekaufte Waren umtauschen oder zurückgeben dürfen, entscheidet der Händler. Unser Tipp: Fragen Sie vor dem Einkauf nach und lassen Sie sich eine entsprechende Vereinbarung bestenfalls auf dem Kassenzettel vermerken“, so Scherer. Den Bon aufzuheben, lohnt sich auch für den Fall, dass etwas kaputt geht. „Dann haben Kaufende selbstverständlich ein Recht zur Reklamation und können den Kauf so einfach nachweisen“, ergänzt die Juristin.
Überraschung vom Weihnachtsmarkt: Kontaktdaten behalten
Ein Kassenbon kann auch für Geschenke vom Weihnachtsmarkt nützlich sein. Scherer: „Darauf sollte auch die Adresse des Händlers oder der Händlerin vermerkt sein. Erweist sich die Ware nach Weihnachten als mangelhaft, müssen Sie wissen, an wen Sie sich mit einer Reklamation wenden können, nachdem der Markt abgebaut ist.“