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Missverständnisse am Preisschild

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale erklärt: das gilt bei Unstimmigkeiten an der Kasse

In Zeiten hoher Preise im Supermarkt werfen Verbraucher:innen häufig einen genauen Blick aufs Preisschild und interessieren sich für Spar-Apps oder andere Rabatt-Aktionen. Doch manches Mal kommt es dabei zu Missverständnissen: der Preis an der Kasse ist ein anderer als der ausgezeichnete, am Schild stehen zwei verschiedene Preise oder ausgerechnet der ausgesuchte Artikel ist von der Rabatt-Aktion ausgenommen. Welche Rechte dann gelten und worauf Kund:innen achten sollten, erklärt Annett Reinke, Lebensmittelrechtsexpertin der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB). 

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Wenn der Preis an der Kasse ein anderer als der ausgezeichnete ist

Wer im Supermarkt auf ein Preisschild blickt, rechnet damit, genau diesen Preis auch an der Kasse zu bezahlen. Geben Händler falsche Preise am Regal an, ist das ein Verstoß gegen die Preisangaben-Verordnung und damit unzulässig. Doch welcher Preis gilt? „Kommt es zu einer fehlerhaften Auszeichnung, gilt der an der Kasse genannte Preis“, sagt Annett Reinke, Juristin bei der VZB. Denn rechtlich gesehen kommt erst hier ein Kaufvertrag zustande und Kund:innen haben keinen Anspruch, das Produkt zum günstigen Regalpreis zu erhalten. Unstimmigkeiten sollten Kund:innen mit Blick auf den Kassenbon deshalb am besten so früh wie möglich ansprechen. 

Einschränkungen für Rabattaktionen im Kleingedruckten

Viele Supermärkte werben mit satten Rabatten, über die sie per Gutschein-Einwurf in Briefkästen oder mithilfe von Beilagen in Angebotsblättern informieren. Doch Interessierte sollten auf das Kleingedruckte achten, warnt Reinke: „Es ist beispielsweise durchaus üblich, bestimmte Produktgruppen grundsätzlich von dem Angebot auszunehmen. Schnell können Einkaufende dabei übersehen, dass der Rabatt ‚15 Prozent auf alles' im Einzelfall nicht für einzelne Marken oder ganze Gebinde gilt. Gut möglich ist außerdem, dass Rabatte nicht für bereits reduzierte Artikel oder ‚Kaufe zwei, erhalte drei'- Aktionen anwendbar sind.“

Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen

Gerade wenn ein Aktionspreis sich auf häufig genutzte Produkte bezieht, greifen Kund:innen gern zu und möchten eine größere Menge auf Vorrat kaufen. Grundsätzlich dürfen Märkte die Abgabe jedoch eigenständig auf eine „haushaltsübliche Menge“ begrenzen. Wie viel das genau ist, bleibt oft unklar und kann davon abhängen, ob es sich um Produkte handelt, die länger haltbar sind und typischerweise auf Vorrat gekauft werden. Ein Vorrat für beispielsweise bis zu vier Wochen ist durchaus angemessen und auch gilt es zu bedenken, dass Haushaltsgrößen unterschiedlich sind.

Angebotspreise nur für App-Nutzer:innen

Viele der großen Lebensmittelketten und Drogerien bieten inzwischen Apps mit Spar-Coupons an. Auf den Preisschildern vor Ort sind die Preise, die mit oder ohne Nutzung der App-Coupons gelten, teils farblich unterschiedlich gekennzeichnet. Händler müssen im Ladengeschäft wie auch in der Werbung unterschiedliche Preise und Rabatte klar und verständlich angeben, sonst besteht Verwechslungsgefahr. 

Ob entsprechende Apps sich lohnen, kommt immer auf den Einzelfall an und darauf, was Verbraucher:innen wichtig ist. „Klar ist, dass Nutzer:innen der Apps jede Menge Daten von sich preisgeben und tiefe Einblicke in ihr Einkaufsverhalten zulassen. Mit den Apps erstellen die Unternehmen Nutzungsprofile ihrer Kund:innen und analysieren das Konsumverhalten“, sagt Reinke. Sie rät, in den Datenschutzbestimmungen nachzusehen, welche Daten die App speichert und verarbeitet und ob eine Weitergabe der Daten an Partnerunternehmen möglich ist.

Um Geld zu sparen, rät Reinke Verbraucher:innen, genau zu überlegen, was sie brauchen, denn ständige Werbeangebote und Coupon-Aktionen über die Apps verführen zum häufigeren Einkaufen. Was außerdem hilft: Preise möglichst breit vergleichen und andere als die beworbenen Marken sowie gänzlich andere Anbieter nicht aus den Augen verlieren. 

Weitere Informationen zu Supermarkt-Apps finden Interessierte in diesem Artikel auf der Webseite der VZB.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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