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Neue Regeln im Energiebereich

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale informiert über Änderungen für Stromkund:innen im Jahr 2025

Zum 1. Januar und im weiteren Verlauf des Jahres 2025 treten rund um das Thema Strom zahlreiche neue Regeln in Kraft. Von einigen können Verbraucher:innen im Land Brandenburg profitieren. Die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) gibt einen Überblick.

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Regional unterschiedliche Strompreisänderungen erwartet

Brandenburg gehört zu den Regionen mit besonders hohem Anteil an Strom aus erneuerbaren Energien. Ein Vorteil: Die Stromnetzentgelte werden ab 2025 im Sinne einer Entlastung für diese Regionen deutlich sinken.

Andererseits enthält der Strompreis aber auch Umlagen, die 2025 steigen werden. Zu diesen Umlagen zählen die für die Förderung von Kraft-Wärme-Kopplung oder für den Ausbau von Offshore-Windparks auf hoher See. Trotzdem: „Unterm Strich sollten die genannten Änderungen für Verbraucher:innen im Land Brandenburg dazu führen, dass der Strompreis sinkt,“ sagt Rico Dulinski, Rechtsexperte bei der VZB.

Pflicht zum Angebot dynamischer Stromtarife

Ab 2025 sind Energieversorger verpflichtet, dynamische Stromtarife anzubieten. Haushalte mit dynamischem Tarif haben keinen festen Strompreis mehr, sondern der Preis orientiert sich an den Spotpreisen der Strombörse. In Zeiten mit wenig Nachfrage und viel Stromerzeugung ist der Strompreis dann niedriger als zu Zeiten mit Spitzennachfrage. „Ein solcher Tarif kann sich allerdings finanziell nur lohnen, wenn es auch ein großes Potenzial für Lastverschiebungen gibt – etwa in Haushalten mit Wärmepumpe oder E-Auto-Ladestation“, so Dulinski und gibt zu bedenken: „In jedem Fall tragen Verbraucher:innen das volle Preisrisiko und auch Preissteigerungen an der Strombörse schlagen unmittelbar durch.“

Voraussetzung für den dynamischen Stromtarif ist ein intelligentes Messsystem („Smart Meter“). Auf dessen Einbau innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung haben Haushalte ab 2025 einen Anspruch, müssen die Kosten für den Einbau aber selbst tragen.

Dynamische Netzentgelte

Dynamische Netzentgelte sind flexible Gebühren für die Nutzung der Stromnetze. Sie richten sich nach der Belastung des Stromnetzes und nicht nach dem Strompreis am Markt. Wer beispielsweise sein E-Auto zu Hause lädt oder mit einer Wärmepumpe heizt, kann ab April 2025 auch von dynamischen Netzentgelten profitieren. Für das Netzentgelt soll es dann drei Tarifstufen für jeweils jährlich festgelegte Zeiträume geben: den Standard-Tarif, Hochtarif und Niedrigtarif. Wer den Verbrauch dieser Geräte in die Zeiträume mit geringer Nachfrage legt, kann erheblich Kosten sparen. Auch für die dynamischen Netzentgelte ist der Smart Meter Voraussetzung. 

Einspeisevergütung sinkt

Wer 2025 beabsichtigt, eine Photovoltaikanlage in Betrieb zu nehmen, erhält ab Februar weniger Geld für die Einspeisung von Solarstrom in das öffentliche Netz. Bei Anlagen bis zu zehn Kilowatt Leistung mit teilweiser Einspeisung sinkt die Einspeisevergütung um etwa ein Prozent auf dann 7,95 Cent pro Kilowattstunde statt bisher 8,03 Cent pro Kilowattstunde. Für alle, die bereits eine Photovoltaikanlage in Betrieb haben, ändert sich erst einmal nichts. Die feste Einspeisevergütung gilt für 20 Jahre. 
 

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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Die HanseWerk Natur GmbH ist ein Fernwärmeanbieter, der in den letzten Jahren seine Preise enorm erhöht hat. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands sind die Preiserhöhungen nicht gerechtfertigt. Die Klage soll dafür sorgen, dass HanseWerk seine Abrechnungen rückwirkend anpasst und Kund:innen das sich daraus ergebene Guthaben erstattet. Das Oberlandesgericht hat als ersten Verhandlungstermin den 12. Februar 2025 festgelegt.
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Die Sparkasse Märkisch-Oderland hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat für die Kund:innen der Sparkasse Klage erhoben, damit sie ihre Zinsen in der Höhe erhalten, die ihnen zusteht. Am 26. Februar 2025 urteilt das Brandenburgische Oberlandesgericht.
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Die Sparkasse KölnBonn hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnt es bislang ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv führt deshalb eine Musterklage, eine Art Sammelklage, gegen die Sparkasse. Am 5. März 2025 findet vor dem Oberlandesgericht Hamm die erste mündliche Verhandlung statt.