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Unbestellte Ware darf keine Kosten verursachen

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale erwirkt Unterlassungserklärung

Ein Marketingunternehmen verspricht einer Brandenburgerin einen Reisegewinn und eine Finalauslosung über 50.000 Euro. Am Ende erwirbt die Verbraucherin einen Kalender und erfährt, künftig regelmäßig unbestellte Ware zu erhalten, für deren Rückversand sie aufkommen soll. Die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) mahnte das betreffende Unternehmen erfolgreich ab.

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Auf die Nachricht eines Reisegewinns hin zeigte sich eine Brandenburger Verbraucherin erst einmal skeptisch und fragte nach Verpflichtungen oder etwaigen Nachteilen. Doch der Anrufende versicherte, es gäbe keine; lediglich die zusätzliche Bestellung eines Kalenders sei möglich. Diesen erwarb die Verbraucherin für 109 Euro. Doch dann sorgte die schriftliche Bestellbestätigung, die kurze Zeit später ins Haus flatterte, für einige Aufregung. Denn auf der Rückseite des Schreibens behielt sich das Unternehmen vor, „regelmäßig neue Produktproben“ aus dem „ständig wachsenden Sortiment“ zuzusenden, die Kund:innen testen könnten und erst nach vier Wochen bezahlen müssten. „Für den Rückversand dieser unaufgefordert zugesendeten Waren machte der Anbieter die Verbraucher:innen verantwortlich“, erläutert Dunja Neukamp, Juristin bei der VZB.

Eine Reise unternahm die Betroffene schließlich ins Beratungszentrum der Verbraucherzentrale: Mit deren Hilfe konnte sie sich erfolgreich gegen die Klausel wehren, muss nun keine Kosten für Rücksendungen unbestellter Waren mehr fürchten.

Um auch künftige Kund:innen zu schützen, mahnte die Verbraucherzentrale das Unternehmen zudem ab und forderte dazu auf, die Verwendung der für Verbraucher:innen ungünstigen Bestimmung im Kleingedruckten zu unterlassen. „Die angegriffene Geschäftsbedingung gibt die Rechtslage unzutreffend wieder. Tatsächlich entstehen für Verbraucher:innen durch die Lieferung unbestellter Waren überhaupt keine Verpflichtungen. Sie müssen unaufgefordert zugesandte Ware weder bezahlen noch zurücksenden oder verwahren – ganz gleich, was der Unternehmer behauptet“, führt Neukamp aus. Der betroffene Anbieter gab die Unterlassungserklärung ab und darf sich auf diese gesetzeswidrige Regelung nun nicht mehr berufen.

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