Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte in Widerspruch zur Werbung eines von ihr eingesetztes Vertriebsunternehmens unzutreffende Angaben zum Umfang der von ihr angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen macht.
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Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte in Widerspruch zur Werbung eines von ihr eingesetztes Vertriebsunternehmens unzutreffende Angaben zum Umfang der von ihr angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen macht.