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Falsche Versprechen, irreführende Angabe - Es kann Schadensersatz geben!

Hand mit Euroscheinen
Falsche Versprechen, irreführende Angabe - Es kann Schadensersatz geben!
Sind Sie durch ein Angebot getäuscht worden und haben durch falsche Versprechungen eine Ware erworben, die die angepriesenen Voraussetzungen gar nicht hatte? Haben Sie versehentlich eine gefälschte Ware erworben in der Annahme, es würde sich hier um ein Originalprodukt handeln?
  • Verbraucher:innen können bei irreführenden Angaben nun möglicherweise Schadensersatz verlangen.
  • Grundlage für den individuellen Schadenersatz ist der § 9 Abs. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
  • Wir helfen Ihnen herauszufinden, ob Sie Ansprüche haben könnten.
  • Individuelle Hilfe erhalten Sie auch bei unseren Beratungsangeboten.
Hintergrund

Die Europäische Union (EU) hat den neuen Schadensersatzanspruch als Reaktion auf den Dieselskandal eingeführt. So sollen Verbraucher:innen besser vor unlauteren Geschäftspraktiken geschützt werden.

Davor konnten Verbraucher:innen nur Ansprüche aus dem allgemeinen Zivilrecht geltend machen.

Mit dem neuen, direkten Schadensersatzanspruch für Verbraucher:innen wollte der Gesetzgeber Schutzlücken schließen. Eine solche Lücke ergab sich zum Beispiel, wenn zwischen Unternehmer und Verbraucher:in kein Vertrag bestand. Das kann die sogenannten "Anlockfälle" betreffen – also die Situation, in denen eine Ware besonders günstig beworben wird und Verbraucher:innen nur deshalb das Geschäft aufsuchen. Vor Ort stellen sie dann fest, dass der Unternehmer die Ware nicht in angemessener Menge auf Lager hat. Durch die unnötige Fahrt zum Laden kann so ein Schaden entstanden sein.

Bislang konnten Verbraucher:innen nur sehr schwer Rechte gegen den Verkäufer geltend machen, wenn falsche Werbeaussagen über das Produkt getätigt wurden. Wird diese schuldhaft irreführende Aussage durch den Hersteller des Produkts getroffen, können sie nun mit der Neuregelung unter bestimmten Umständen Schadensersatz von diesem fordern.

Wann besteht der Anspruch?

Sie haben nicht bei jedem Verstoß eines Unternehmers einen Schadensersatzanspruch. Der Anspruch kann nur bestehen, wenn der Unternehmer Sie vorsätzlich oder fahrlässig in die Irre geführt hat. Außerdem müssen Sie durch diese unzulässige geschäftliche Handlung zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst worden sein, die Sie ansonsten nicht getroffen hätten, indem Sie beispielsweise einen Vertrag geschlossen oder eine Zahlung geleistet haben. Aus dieser Entscheidung heraus muss ein Schaden entstanden sein.

Beispiel

Herr A hat in der Werbung eines Möbelhauses ein gutes Angebot für eine Matratze gesehen und daraufhin die Entscheidung getroffen, einen Transporter zu mieten, zum Möbelhaus zu fahren und die Matratze zu erwerben. Diese geschäftliche Entscheidung beruht auf der Werbung des Möbelhauses. Das Möbelhaus hat aber nicht für eine ausreichende Menge an Matratzen gesorgt – jedenfalls liegt in der Werbung ein unzulässiges Lockangebot. Hätte Herr A gewusst, dass der Lagervorrat in Wirklichkeit gering ist, hätte er sich den Aufwand mit dem Transporter gespart. Auf Basis des neuen Anspruchs könnte er unter Umständen die Kosten für das Anmieten des Transporters vom Möbelhaus verlangen.

Wie sieht der Schaden aus?

Das schädigende Unternehmen muss zum Beispiel den Kaufpreis zurückzahlen und gemachte Aufwendungen erstatten. Es kann auch der geschlossene Vertrag aufzuheben sein.

Für Verbraucher:innen ist es oftmals schwierig herauszufinden, ob ein Anspruch auf Schadensersatz besteht oder nicht. Daher haben wir Ihnen ein interaktives Tool bereitgestellt. Hier sind beispielhaft einige Fälle dargestellt, bei denen ein Anspruch bestehen kann. Hier können Sie testen, ob bei Ihrem Fall Schadensersatz in Betracht kommt.

Ausführliche Hinweise zum Umgang mit Lockangeboten wie in dem Beispiel oben geben wir übrigens in einem separaten Artikel.

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Musterbrief GeneratorHier können Sie prüfen, ob Sie einen Anspruch auf Schadensersatz haben!

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Wichtige Hinweise für Verbraucher

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Diese Ersteinschätzung kann Ihnen lediglich eine erste Orientierung bieten. Sie ersetzt keine Beratung Ihres persönlichen Einzelfalls. Bei jeglichen Zweifeln sowie vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung raten wir daher dringend, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen - zum Beispiel bei einer Verbraucherzentrale. Auf diese Weise kann eine individuelle Beurteilung erfolgen.

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Diese Anwendung soll Verbrauchern eine rechtliche Ersteinschätzung zu ihrem Fall bieten. Ausgeschlossen ist hingegen die Übernahme der Gewähr dafür, dass ihr das zuständige Gericht in einem eventuellen Verfahren folgt. Die Bewertungen entsprechen der Rechtsauffassung der Verbraucherzentralen. Alle bereitgestellten Angaben und Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt mit oben angegebenem Stand. Für die Vollständigkeit und Aktualität darüber hinaus kann keine Gewähr übernommen werden.

Die genannten Sachverhalte sind lediglich Einzelbeispiele und gelten nicht allgemein. Jeder Einzelfall ist anders und muss gesondert geprüft werden. Die getroffenen Aussagen beruhen auf den Angaben, die Sie in das System eingegeben haben. Diese Angaben können von uns nicht auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden.

Hinweis: Dieses Tool hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es soll einen ersten Eindruck über einen möglichen Schadensersatzanspruch bieten. Es kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen.

Förderhinweis BMUV