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Apps und Datenschutz - so geizen Sie mit Ihren Daten

Stand:
In Zeiten von Smartphones und Tablets sind Apps als Helfer im Alltag nicht mehr wegzudenken. Oft sind Sie sehr nützlich. Zugleich machen sie Sie aber auch zu gläsernen Verbraucher:innen. In diesem Beitrag lesen Sie, worauf Sie achten sollten.
WhatsApp auf einem Smartphone

Das Wichtigste in Kürze:

  • Mit den gesammelten Daten lassen sich umfangreiche Nutzerprofile erstellen.
  • Nutzen Sie die Einstellungen für Berechtigungen Ihrer Apps.
  • Unentgeltlich ist nicht gleich kostenlos – statt mit Geld zahlen Sie bei Apps häufig mit Ihren Daten.
  • Vorsicht beim Klicken auf Werbebanner!
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Das Wort "App" steht für das Englische "Application Software" und heißt übersetzt "Anwendungssoftware". Apps sind Programme für unzählige Gelegenheiten. Sie liefern etwa Bahn- und Flugverbindungen, zeigen die nächste Tankstelle binnen Sekunden an, wirken als Messaging-Dienst, treten als Einkaufs,- Haushalts- oder Fitnessberater auf. Die Software kann man in den verschiedenen App-Stores, wie zum Beispiel dem Google Play Store (Android) oder dem Apple App Store (iOS) herunterladen.

Bewegungsprofile: Welche Daten übermittle ich bei Apps?

Eine heruntergeladene App verlangt oft Zugriffe auf bestimmte Dienste und gespeicherte Daten des Geräts – wie beispielsweise das Adressbuch mit allen Kontaktdaten, E-Mails oder Fotos. Für Sie als Nutzer:in ist nicht immer nachvollziehbar, zu welchem Zweck dies geschieht und was mit den abgegriffenen Daten passiert.

So kann eine App beispielsweise Ihre Standort- und Bewegungsdaten verraten, sofern gleichzeitig die Ortungsfunktion des Geräts eingeschaltet ist. In manchen Fällen, wie etwa bei einer Navigations-App oder einer Auskunft für öffentliche Verkehrsmittel, kann die automatische Übertragung des Standorts notwendig oder praktisch sein. In anderen Fällen, beispielsweise bei einer App der Hausbank, Spiele- oder Kochbuch-Apps, gibt es dafür aber häufig keinen erkennbaren Grund.

Die ständige Übermittlung von Standortdaten ermöglicht es den Firmen, detaillierte Bewegungsprofile zu erstellen. Aus den Daten lässt sich erkennen,

  • wo Sie leben,
  • wo und wann Sie arbeiten,
  • wo Sie einkaufen,
  • wo Sie Ihre Freizeit verbringen oder übernachten.

Es entstehen umfangreiche Nutzerprofile, die professionell vermarktet und verkauft werden. Dadurch können Sie oder Ihre Kontakte zu Adressaten gezielter Werbeattacken werden.

Auf Smartphone oder Tablets lassen sich die Daten-Zugriffe der Apps ‒ je nach Hersteller ‒ zumindest teilweise steuern, indem Sie die Berechtigungen erst gar nicht freigeben bzw. im Nachhinein einschränken.

Bei Apps, die für Android-Version 6.0 und höher entwickelt wurden, können Sie Berechtigungen einzeln bei der ersten Verwendung und auch nachträglich verwalten.

Diese wichtige Funktion findet sich im Menü der Apple/iOS-Modelle unter "Einstellungen/Datenschutz". Dort können Sie festlegen, wer sich bei Standortdaten, Fotos und weiteren Daten bedienen darf.

Bei den Android-Geräten können Sie seit der Version 6.0 einzelne Berechtigungen bei der ersten Verwendung der App und auch nachträglich verwalten. Der Menüpunkt hierzu lautet "Apps". Die Verbraucherzentralen empfehlen, den Zugriff auf Daten zu begrenzen und nur zu erlauben, wenn dies unerlässlich für die Funktionalität ist - wie etwa bei einer Navigations-App und der dann notwendigen Ortungsfunktion. Können Sie überflüssige Berechtigungen nicht einschränken, sollten Sie überlegen, ob Sie die möglicherweise spionierende App wirklich brauchen.

➔ Nutzen Sie zum Download von Apps nur die offiziellen Stores wie den App Store von Apple oder den Google Play Store. Das wirkt sich zwar nicht auf das Datenschutzniveau im Vergleich zu "inoffiziellen" Stores aus, aber die Gefahr von Viren oder Malware ist deutlich geringer.

➔ Beschränken Sie die Berechtigungen, mit denen Apps auf Ihre Daten zugreifen können, schon bei der Installation oder nachträglich in den Einstellungen, sofern möglich. Erlauben Sie der App, nur auf Informationen zuzugreifen, die Sie für die Nutzung eines Dienstes brauchen oder  deren Nutzen Sie nachvollziehen können.

➔ Schalten Sie den Standort-Zugriff aus, wenn Sie ihn nicht brauchen! Wenn möglich, beschränken Sie die Apps so, dass sie nur dann auf Daten zugreifen können, wenn Sie die Apps nutzen. Eine anschauliche Darstellung zu diesem Thema finden Sie im Kurzfilm des Landespräventionsrates NRW.

Gratis-Apps: Bezahlen mit Daten statt mit Geld

Die Kosten für Apps können sehr unterschiedlich sein. Auch wenn der Download einer App unentgeltlich sein sollte, bedeutet dies nicht, dass der angebotene Dienst ohne Gegenleistung erfolgt. Gratis-Apps finanzieren sich häufig darüber, dass der Anbieter die personenbezogenen Daten verwendet und das Nutzungsverhalten auf dem jeweiligen Gerät auswertet. Die Daten können dann zum Beispiel durch den Verkauf passgenauer Werbeplätze oder den Verkauf der Daten verwertet werden. Das ist vielen nicht bewusst.

Gut zu wissen: Seit dem 1. Januar 2022 gibt es dazu eine Änderung. Wenn Sie für eine kostenfreie Leistung zwar kein Geld, aber personenbezogene Daten bereitstellen, muss der Anbieter Sie informieren, dass Sie die Leistung mit Ihren persönlichen Daten bezahlen.

Das Bezahlen mit persönlichen Daten ist einer entgeltlichen Leistung im Verbraucherschutz gleichgestellt. Das hat verschiedene Folgen:

  • So müssen Anbieter verbraucherschützende Informationspflichten einhalten.
  • Sie müssen die Hauptleistungspflichten klar benennen und genau beschreiben, dass eine Leistung mit Daten bezahlt wird.

Etwas anderes gilt dann, wenn der Anbieter die bereitgestellten Daten ausschließlich zur Vertragserfüllung nutzt. Dann ist das Verbraucherschutzrecht nicht anwendbar.

Abofallen in Apps

Bei der Werbefinanzierung hat sich eine besondere Abzockmasche herauskristallisiert: In beliebten Anwendungen werden Werbebanner eingeblendet. Bei einem Klick darauf merken Sie zunächst nichts - doch ohne weitere Nachfrage oder Bestätigung werden Ihnen mit der nächsten Mobilfunkrechnung Beträge "anderer Anbieter" in Höhe von 3 bis 60 Euro pro Monat berechnet.

Das Verfahren nennt sich WAP-Billing. Es wird für diese Art der Abzocke oft missbraucht. Über eine präparierte Internetseite wird Ihre Rufnummer an das werbende Unternehmen übermittelt, das dann die Abrechnung über die Rechnung Ihres Mobilfunkanbieters vornimmt.

Nach Auffassung des Anbieters haben Sie durch das Antippen des Werbebanners einen Vertrag geschlossen. Diese Behauptung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Denn durch den Klick auf ein Werbebanner kommt kein Vertrag zustande. Ein Vertrag im Internet ist nur wirksam, wenn der Nutzer einen Button mit der Beschriftung "zahlungspflichtig bestellen" oder einem vergleichbaren, aber eindeutigen Wortlaut anklickt. Doch da der Anbieter schon abgerechnet hat, gestaltet sich der Widerspruch und die Rückforderung des gezahlten Betrages oft schwierig.

Sie haben die Möglichkeit, eine Drittanbietersperre kostenfrei einrichten zu lassen. Wenden Sie sich hierfür direkt an Ihren Mobilfunkanbieter.

Vorgehen gegen unberechtigte Rechnungen - 6 Tipps

  1. Widerspruch
    Finden Sie ein ungewolltes Abo auf Ihrer Handyrechnung, schreiben Sie Ihrem Mobilfunkanbieter, dass Sie den Abo-Posten bestreiten, diesen deshalb nicht bezahlen und kürzen Sie den Rechnungsbetrag entsprechend.
  2. Lastschrift zurückziehen
    Haben Sie Ihre Mobilfunkrechnung per Lastschrift bezahlt, können Sie sie über Ihre Bank zurückfordern.
  3. Sperrung verhindern
    Den unstreitigen Betrag der Rechnung sollten Sie dann aber unbedingt schnellstmöglich überweisen, um keine Sperrung Ihres Anschlusses zu riskieren.
  4. Einwurfeinschreiben nutzen
    Gleichzeitig müssen Sie unbedingt dem auf der Rechnung ausgewiesenen Abo-Anbieter nachweisbar durch Einwurfeinschreiben mitteilen, dass Sie die Forderung nicht anerkennen und den Vertrag hilfsweise auch noch widerrufen - auch wenn dieser in der Regel behaupten wird, er sei nur der Vermittler.
  5. Abo kündigen
    Zudem sollten Sie das eingerichtete Abo beim Anbieter stoppen, um zu vermeiden, dass dieses in der Zukunft wieder auf der Rechnung auftaucht.
  6. Widerspruch gegen Mahnbescheid einlegen
    Sollten Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid bekommen, müssen Sie innerhalb von 2 Wochen dagegen schriftlich Widerspruch einlegen, und zwar bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat. In Ihrem Widerspruch müssen Sie deutlich machen, ob und in welchem Maße Sie der Forderung widersprechen. Begründen Sie Ihren Widerspruch.

Alternativen zum App Store und Play Store

Neben den beiden Stores der Systemhersteller Google (Play Store) und Apple (App Store) gibt es weitere, z.B. den Galaxy Store von Samsung oder den von einer ehrenamtlichen Community betriebenen Store F-Droid. Wenn Sie sich darüber informieren möchten, empfehlen wir diese Zusammenstellung des Projekts Mobilsicher.

Fernbedienung wird auf Fernseher gerichtet

Klage wegen service-rundfunkbeitrag.de gegen SSS-Software Special Service GmbH

Die SSS-Software Special Service GmbH macht auf service-rundfunkbeitrag.de nicht ausreichend kenntlich, dass sie Geld für eigentlich kostenlosen Service verlangt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagt vor dem OLG Koblenz auf Unterlassung und hat eine Sammelklage eingereicht.
Grafische Darstellung einer Frau, die ungeduldig auf ihre Armbanduhr schaut. Rechts daneben befindet sich das Logo von Cleverbuy, darunter eine Grafik von einem Smartphone, von der ein roter Pfeil auf einen Stapel Euroscheine führt. Rechts daneben befindet sich ein großes, rotes Ausrufezeichen, in dem "Warnung" steht.

Warnung vor Cleverbuy: Auszahlung lässt auf sich warten

"Clever Technik kaufen und verkaufen" heißt es auf der Website der Ankaufplattform Cleverbuy. Gar nicht clever ist die oft lange Zeit, die verstreicht, bis Nutzer:innen ihr Geld für Smartphone und Co. ausgezahlt bekommen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) warnt daher vor dem Anbieter.
ratloses Ehepaar

Schwarzliste: Betrügerische Inkassoschreiben

Regelmäßig erhalten Verbraucher:innen betrügerische Inkassoschreiben. Die Verbraucherzentrale Brandenburg veröffentlicht Nummern von Konten, auf die Sie kein Geld überweisen sollten.