Vorsicht bei Kündigungsvormerkung!
Ein vermeintlich bequemer Weg ist die Kündigungsvormerkung, die viele Firmen ihren Kunden im Internet anbieten. Damit kündigen Sie aber Ihren Vertrag nicht! Sie müssten zusätzlich tatsächlich anrufen und Ihre Kündigung dann telefonisch abgeben. Problem: Im Streitfall können Sie nur schwer beweisen, wirklich gekündigt zu haben. Zudem ist diese Art der Kündigung rechtlich unsicher, weil das Vormerkungsverfahren in den AGB der meisten Anbieter nicht erwähnt wird und sogar den dortigen Kündigungsregelungen widerspricht. So bedarf eine Kündigung in der Regel der Textform. Auch für den oftmals angebotenen "Vorteil", dass mit der Vormerkung eine Kündigung auch noch nach Ablauf der Kündigungsfrist möglich sei, gibt es meistens keine Grundlage in den AGB.
Auch melden sich Unternehmen von sich aus kurz vor Ablauf des Vertrags bei Kunden, die wirksam gekündigt haben, um sie mit "exklusiven" Angeboten zurückzugewinnen. Wenn Sie das nicht möchten, sollten Sie die Gesellschaft im Kündigungsschreiben auffordern, auf solche Anrufe zu verzichten. Eine entsprechende Formulierung enthält unser Musterbrief.
Werbung nach der Kündigung
Ist der Vertrag gekündigt und beendet, werden Kunden auch gerne weiter von ihrem alten Anbieter angerufen oder per E-Mail oder Post kontaktiert und über neue Angebote informiert. Das liegt daran, dass bei einer Kündigung nicht automatisch die Erlaubnis zur Nutzung persönlicher Daten zu Werbezwecken erlischt. Die erteilt man oft bei Vertragsabschluss. Manche Daten, zum Beispiel Namen und Anschriften, dürfen unter bestimmten Umständen sogar ohne Einwilligung des Betroffenen zu Werbezwecken genutzt werden. Auch ist z.B. die Werbung per Briefpost grundsätzlich ohne Einwilligung zulässig, sofern der Betroffene nicht widersprochen hat. Bei einer Kündigung sollten Sie also auch daran denken, das Einverständnis zum Vertragsende zu widerrufen bzw. der Verwendung Ihrer Daten für Werbezwecke zu widersprechen.