Kostenloses Online-Seminar "Für den Ernstfall gewappnet: Wissenswertes zur Vorsorgevollmacht" am 28. November um 16 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen.

Downloads und Streaming-Dienste: Mit 5 Tipps Ärger vermeiden

Stand:
Digitale Inhalte wie Software, Apps oder Spiele kann man längst nicht mehr allein auf festen Datenträgern wie etwa DVD oder CD-ROM erwerben. Vieles gelangt mittlerweile direkt über das Internet auf die Festplatte des Computers oder Smartphones.
Eine Frau sucht auf einer Streamingplattform nach einem Film.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Beim Streaming werden Musik- oder Videodateien in Echtzeit konsumiert, ein vollständiges Herunterladen ist also nicht notwendig.
  • Gemäß der EU-Richtlinie über Verbraucherrechte müssen Anbieter digitaler Inhalte auf ihrer Internetseite klare und verständliche Angaben über deren Funktionsweise und Kompatibilität machen.
  • Darüber hinaus steht Verbraucher:innen ab Vertragsschluss ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Das bedeutet aber nicht, dass Sie das Produkt in der Zwischenzeit ausführlich testen können.
  • Das Widerrufsrecht erlischt in der Regel bereits, sobald mit dem Download oder Streaming begonnen wird. Das neue Widerrufsrecht hilft somit nur, wenn ein Fehlgriff rechtzeitig vor dem Herunterladen auffällt.
On

Wer Ärger bei Download- oder Streaming-Diensten vermeiden will, sollte folgende 5 Tipps der Verbraucherzentrale beherzigen:

1. Einverständnis vorausgesetzt

Das Widerrufsrecht erlischt nur vorzeitig, wenn Verbraucher:innen ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Verkäufer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt.
Zudem braucht es eine Bestätigung, dass über den Verlust des Widerrufsrechts informiert wurde. Diese Zustimmung darf nicht über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) untergeschoben werden. Kund:innen müssen zumindest ein Häkchen an einem Informationstext gesetzt haben. Das Einverständnis sollte nur erklären, wer die Leistung endgültig behalten möchte.

2. Rechtzeitig informieren

Über alle technischen und inhaltlichen Details sollten Sie sich bereits vor Vertragsschluss informieren. Anbieter sind sowohl verpflichtet, über die wesentlichen Merkmale und Anwendungsmöglichkeiten des Produkts zu informieren als auch über mögliche technische Schutzmaßnahmen. Dazu gehört das Datenformat oder ein eingebauter Kopierschutz. Auch die Anforderungen an das Endgerät müssen genannt werden, etwa, unter welchem Betriebssystem eine Software funktioniert.

3. Testversionen suchen und nutzen

In vielen Fällen werden Testversionen von Software oder Apps angeboten, die nicht den vollen Funktionsumfang aufweisen, aber einen Überblick über die wesentlichen Eigenschaften und Funktionalitäten des Produkts ermöglichen. Es kann sinnvoll sein, vor dem Kauf eines kostenpflichtigen Programms eine solche Probeversion auszuprobieren. Bei Streamingdiensten sollten Sie schauen, ob das eigene Endgerät den Voraussetzungen entspricht und den Dienst ausführen kann.

4. Bei Widerruf voller Kaufpreis zurück

Wenn Sie einen Vertrag über digitale Inhalte wirksam widerrufen, darf der Anbieter keinen Wertersatz von Ihnen fordern. Der Händler muss den vollen Kaufpreis erstatten.

5. Verstöße melden

Halten sich Anbieter nicht an die Regeln, können Sie dies der Verbraucherzentrale melden. Sie geht Rechtsverstößen nach und spricht gegebenenfalls Abmahnungen gegen Anbieter aus.

Podcast

Im Podcast genau genommen sprechen Moderator Patrick Lohmeier und Digitalexperte Maximilian Heitkämper (Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz) über das Besitzrecht an Downloads, Streaming und Digitales Rechtemanagement.

Fernbedienung wird auf Fernseher gerichtet

Klage wegen service-rundfunkbeitrag.de gegen SSS-Software Special Service GmbH

Die SSS-Software Special Service GmbH macht auf service-rundfunkbeitrag.de nicht ausreichend kenntlich, dass sie Geld für eigentlich kostenlosen Service verlangt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagt vor dem OLG Koblenz auf Unterlassung und hat eine Sammelklage eingereicht.
Grafische Darstellung einer Frau, die ungeduldig auf ihre Armbanduhr schaut. Rechts daneben befindet sich das Logo von Cleverbuy, darunter eine Grafik von einem Smartphone, von der ein roter Pfeil auf einen Stapel Euroscheine führt. Rechts daneben befindet sich ein großes, rotes Ausrufezeichen, in dem "Warnung" steht.

Warnung vor Cleverbuy: Auszahlung lässt auf sich warten

"Clever Technik kaufen und verkaufen" heißt es auf der Website der Ankaufplattform Cleverbuy. Gar nicht clever ist die oft lange Zeit, die verstreicht, bis Nutzer:innen ihr Geld für Smartphone und Co. ausgezahlt bekommen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) warnt daher vor dem Anbieter.
ratloses Ehepaar

Schwarzliste: Betrügerische Inkassoschreiben

Regelmäßig erhalten Verbraucher:innen betrügerische Inkassoschreiben. Die Verbraucherzentrale Brandenburg veröffentlicht Nummern von Konten, auf die Sie kein Geld überweisen sollten.