Das Wichtigste in Kürze:
- Viele Bausparkassen verlangen Kontogebühren für Bausparverträge in der Sparphase. Der Bundesgerichtshof entschied in einem Fall der Bausparkasse BHW, dass dies rechtswidrig ist.
- Viele Bausparkassen wehren sich dagegen, dass das Urteil auch auf ihre Tarife anwendbar ist. Vor Gericht kommen sie damit aber oft nicht durch. Es laufen daher weitere Klagen.
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Servicepauschale und jährliches Kontoentgelt unzulässig
Die Bausparkasse BHW darf für die Verwaltung der Bausparkonten in der Sparphase kein Jahresentgelt verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 15. November 2022 (Az. XI ZR 551/21) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die BHW Bausparkasse entschieden, wie bereits zuvor das Oberlandesgericht Celle in seinem Urteil vom 17. November 2021 (Az. 3 U 39/21).
Jahresentgelte verschiedener Bausparkassen rechtswidrig
In ihren Tarifbedingungen hatte die Bausparkasse BHW für jedes Bausparkonto ein Jahresentgelt von 12 Euro erhoben. Die Gebühr rechtfertigte die Bausparkasse damit, dass sie das Bausparkollektiv steuern und die einzelnen Bausparverträge laufend bewerten müsse, um Kunden und Kundinnen den Rechtsanspruch auf ein Bauspardarlehen zu verschaffen. Die verwendete Klausel sei rechtswidrig, so der BGH.
Andere Bausparkassen haben ähnliche Klauseln verwendet, die sich im Wortlaut mal mehr mal weniger unterscheiden von der Klausel der Bausparkasse BHW.
- So entschieden das Landgericht und das Oberlandesgericht Stuttgart nach Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die LBS Südwest (heute LBS Landesbausparkasse Süd), dass ein "jährliches Entgelt (Jahresentgelt)" von 9, 15 oder 18 Euro in diversen Tarifvarianten unwirksam sei (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.03.2024, Az. 2 U 207/22 ). Das Gericht hat eine Revision zum BGH nicht zugelassen.
- Auch das LG München I entschied im Fall eines „Jahresentgelts“ der LBS Bayerische Landesbausparkasse (heute LBS Landesbausparkasse Süd), dass die beanstandete Klausel zur Erhebung eines jährlichen Entgelts unwirksam sei. Allerdings entschied das Gericht auch, dass ein eine anders formulierte Klausel bezüglich eines Jahresentgelts zulässig sei, wenn damit im Wortlaut der Klausel „die Verschaffung des Anspruchs auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse“ begründet würde. Nun steht hierzu eine Entscheidung des OLG München aus (LG München I, Az 22 O 877/23, OLG Az. 5 U 4845/23).
- Das Landgericht Heilbronn entschied nach Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zudem gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall, dass auch ein „Vertragsentgelt“ bei Riester Bausparverträgen unzulässig ist (LG Heilbronn, Urteil vom 25.04.2024, AZ Rt 6 O 179/23, nun anhängig am OLG Stuttgart unter Az. 2 U 72/24).
- In einer weiteren Klage gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall entschied das Landgericht Heilbronn, dass ein „Jahresentgelt“ von 36 Euro für die Verschaffung und Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf die Gewährung eines Bauspardarlehens unzulässig ist (Urteil vom 22.02.2024; Az.: Rt 6 O 97/23). Die Bausparkasse hat Berufung gegen dieses Urteil eingelegt, sodass nun das Oberlandesgericht Stuttgart entscheiden wird (OLG Stuttgart, Az, 2 U 37/24).
- Im Hinblick auf eine Klausel der Wüstenrot Bausparkasse AG, nach der für jedes Bausparkonto in den Tarifvarianten KP, KF, P und T in der Sparphase bei Jahresbeginn eine Kontogebühr in Höhe von 15 Euro anfällt, hat die beklagte Bausparkasse im Klageverfahren vor dem LG Stuttgart (LG Stuttgart Az. 53 O 165/23) eine Unterlassungserklärung abgegeben.
- Die „Servicepauschale“ von 15 Euro der Signal Iduna Bauspar AG ist rechtswidrig (Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, Urteil vom 21.03.2024; Az. 5 U 128/22). Ob die Bausparkasse außerdem die erhaltene Entgelte an die Verbraucher:innen auch ohne deren Tätigwerden zurückzahlen muss, ist noch offen. Das OLG hat dies verneint, eine Entscheidung vor dem BGH hierzu steht noch aus (BGH, Az. I ZR 60/24).
- Die LBS Landesbausparkasse NordWest wurde vom Landgericht Dortmund dazu verurteil, keine Klausel mehr zu verwenden, die ein „Jahresentgelt“ von 12 Euro für die Verschaffung und Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf die Gewährung eines Bauspardarlehens vorsieht. Laut Urteil muss die Bausparkasse die betroffenen Kund:innen über die Rechtswidrigkeit der Klausel der informieren. (LG Dortmund, Az.: 25 O 272/23). Die Bausparkasse legte Berufung gegen dieses Urteil ein. Nun muss das Oberlandesgericht entscheiden (OLG Hamm, Az I-31 U 33/24).
- Die Debeka-Bausparkasse hatte für die Tarife BS1 und BS3 rückwirkend zum 1. Januar 2017 ein neues Entgelt eingeführt, auch Servicepauschale genannt. Die verlangte Servicepauschale ist ebenfalls rechtswidrig, wie das Oberlandesgericht Koblenz rechtskräftig nach der Klage der Verbraucherzentrale Sachsen entschied (Az. 2 U 1/19) erstritten. Danach ist die nachträglich eingeführte Servicepauschale in der Sparphase nicht zulässig. Kosten für Steuerungs- und Verwaltungsarbeit dürfen so nicht auf die Bausparkunden abgewälzt werden. Zu einer höchstrichterlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof kam es nicht in diesem Fall, da die Bausparkasse ihre Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts kurz vor der Verhandlung zurückzog.
Sie möchten zu Unrecht erhobene jährliche Entgelte in Ihrem Bausparvertrag zurückfordern? Dann hilft Ihnen dieser Musterbrief. Sollte die Bausparkasse auf die zum Teil noch offene Rechtsprechung verweisen, können Sie die zuständige Schlichtungsstelle für private Bausparkassen bzw. bei den Landesbausparkassen den VÖB-Ombudsmann einschalten oder sich an Ihre Verbraucherzentrale vor Ort wenden.