Hausratversicherung
Die Kerzen an Weihnachtsbaum, Adventskranz und Adventsgesteck dürfen selbstverständlich echt sein und angezündet werden. Brennen aber außer den Kerzen auch Möbeln, Gardinen, Teppiche oder Geräte, dann haftet die Hausratversicherung. Sie ersetzt sämtliche Verluste, die sowohl durch Feuer als auch durch Löschwasser entstanden sind. Ruinierte Geschenke gehören ebenso dazu. Die Versicherung zahlt allerdings meist nicht oder nur teilweise, wenn Baum oder Kranz unbeaufsichtigt waren.
Wohngebäudeversicherung
Steht das Haus in Flammen oder wird das Gebäude durch einen Brand beschädigt, ist dies ein Regulierungsfall für die Wohngebäudeversicherung.
Private Haftpflichtversicherung
Wer als Partygast Geschirr, Gläser oder Geschenke unabsichtlich demoliert oder im Garten ungeschickt mit Feuerwerkskörpern hantiert, ist für den Schadensfall über seine private Haftpflichtversicherung abgesichert. Kinder unter sieben Jahren (bei Teilnahme am Straßenverkehr unter zehn Jahren) können in der Regel nicht für Schäden haftbar gemacht werden. Stattdessen haften Eltern. Die Familien-Haftpflichtversicherung springt ein, wenn Eltern beim Hantieren des Nachwuchses mit Feuerwerkskörpern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Private Unfallversicherung
Wer sich beim Abfackeln von Knallern und Raketen verletzt, bekommt die notwendigen Behandlungskosten von der Krankenversicherung erstattet. Für bleibende Schäden kommt jedoch nur eine zusätzliche private Unfallversicherung und bei Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitsversicherung auf.
Kraftfahrzeugversicherung
Für Schäden am Auto in der Silvesternacht zahlt die Kfz-Versicherung – wenn Autobesitzer richtig versichert sind. Wird ein Fahrzeug durch Brand und Explosion einer Rakete beschädigt, springt die Teilkaskoversicherung ein. Verursachen glimmende Böller allerdings nur Seng- und Schmorschäden, zahlt die Versicherung nicht. Wenn der Wagen mutwillig ramponiert wurde, zum Beispiel weil Böller auf dem Dach gezündet wurden, leistet allein die Vollkaskoversicherung Schadenersatz. Die Leistungen aus den Kaskoversicherungen und anderen Versicherungen werden allerdings nur abzüglich der Selbstbeteiligung erbracht, falls diese vertraglich vereinbart wurde.
Tipp: Verträge studieren
Im Ernstfall hilft ein Blick in die Police, um zu sehen, ob der entstandene Schaden überhaupt versichert ist. Unvermeidliches Pech muss dem Versicherer nach den Feiertagen umgehend gemeldet werden. Betroffene sollten zudem alles lassen, was die Feststellung des Schadens erschweren könnte. Sonst könnte es passieren, dass der Versicherer nichts zahlt. Allerdings müssen Gefahrenquellen beseitigt und so abgesichert werden, dass kein Folgeschaden entsteht.