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FAQ zu IGel-Leistungen: Fragen und Antworten

Stand:
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu IGeL-Leistungen.
Frage und Antworte zu Igel Leistugen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Individuelle Gesundheitsleistungen (kurz:IGeL) gehören nicht zum festgeschriebenen Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie werden daher im Grundsatz von den Krankenkassen nicht erstattet.
  • Patient:innen müssen IGeL grundsätzlich selbst bezahlen.
  • Die Bedeutung und Wirkung der ärztlichen Extras ist für Patient:innen oftmals schwer nachvollziehbar.
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Was sind Individuelle Gesundheitsleistungen (kurz: IGeL)?

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sind ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen, die Patient:innen grundsätzlich selbst bezahlen müssen. Denn sie gehören nicht zum festgeschriebenen Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherungen.

Erfahren Sie hier mehr über IGeL-Leistungen.

Warum zahlen die gesetzlichen Krankenkassen keine IGeL?

IGeL gehören nicht zum festgeschriebenen Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung und werden daher im Grundsatz von den Krankenkassen nicht erstattet.

Zu IGeL-Angeboten gehören zum Beispiel individuelle Serviceleistungen (Beratung und Impfung vor Fernreisen). Sie werden deshalb nicht von den Krankenkassen übernommen, weil sie keiner Früherkennung und Behandlung von Krankheiten dienen. Bei der Mehrzahl an IGeL-Angeboten handelt es sich jedoch um neuartige Behandlungsmethoden, deren medizinischer Nutzen und Schaden noch nicht geklärt ist.

Über die Aufnahme neuer Behandlungsmethoden in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). Der G-BA legt fest, welche medizinischen Leistungen von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden. Bei diesen Leistungen muss nachgewiesen werden, dass sie in Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Dadurch soll vermieden werden, dass unwirksame oder sogar schädliche Untersuchungen und Behandlungen angewendet werden.

Was weiß man über Nutzen und Schaden von IGeL?

IGeL-Leistungen sind medizinisch nicht dringend oder notwendig. Vielfach handelt es sich bei IGeL um neuartige und damit häufig unzureichend geprüfte Diagnose- und Behandlungsmethoden. Das bedeutet, dass die Risiken und möglichen (Folge-)Schäden dieser neuartigen Leistungen noch gar nicht oder nicht umfassend geprüft sind.

Mit dem IGeL-Monitor wurde ein Internetportal geschaffen, welches den medizinischen Nutzen der gängigsten IGeL-Angebote bewertet. Hier erhalten Patient:innen eine Entscheidungsgrundlage, auf deren Basis sie sich informiert für oder gegen eine IGeL entscheiden können.

Hier finden Sie weitere Entscheidungshilfen für oder gegen IGeL-Angebote.

Wo bekomme ich medizinische Informationen zu IGeL?

Die Bedeutung und Wirkung der ärztlichen Extras ist für Patient:innen oftmals schwer nachvollziehbar. Im Internet können Sie gezielt nach Informationen suchen, die auch für medizinische Laien verständlich und ausführlich dargestellt sind. So liefert etwa der IGeL-Monitor wertvolle Hinweise zum Nutzen und Schaden ausgewählter IGeL. Weitere unabhängige Quellen finden Sie in unserer Linkliste wichtiger Gesundheitspartner.

Vor Inanspruchnahme der IGeL sollten Sie immer bei Ihrer Krankenkasse nachfragen, ob und warum die Behandlungskosten nicht übernommen werden. Im Einzelfall, etwa bei bestimmten Risikogruppen oder bestehenden Vorerkrankungen, werden diese Leistungen doch von der Kasse getragen. Manche IGeL sind auch freiwillige Kassenleistungen. Darüber hinaus bietet die Kasse auch einen kostenlosen medizinischen Beratungsservice für ihre Mitglieder an.

Gibt es eine verbindliche IGeL-Liste?

Nein! Hinter IGeL verbirgt sich eine Vielzahl unterschiedlicher Untersuchungs- und Therapieverfahren. Eine exakte Liste, die Aufschluss über das gesamte Spektrum gibt, existiert nicht. Man schätzt, dass es auf dem Markt mittlerweile um die 400 verschiedene IGeL-Angebote gibt. Aufgrund der therapeutischen Freiheit darf jeder Arzt und jede Ärztin Leistungen anbieten oder entwickeln, die er bzw. sie für medizinisch vertretbar hält.

Zahlt die Krankenkasse für Folgeuntersuchungen, wenn sich durch eine IGeL-Untersuchung ein Krankheitsverdacht ergibt?

Ja! Sofern der Arzt oder die Ärztin zum Beispiel im Rahmen einer kostenpflichtigen Krebsfrüherkennungsuntersuchung einem verdächtigen Befund nachgehen möchte und hierzu weitere Folgeuntersuchungen anstehen, gehören diese zu den Regelleistungen der Krankenkasse. Wenn sich der Verdacht bestätigt und eine Therapie vorgenommen werden muss, wird diese ebenfalls von der Kasse übernommen. Auch hier gilt: Krankenkassen dürfen nur solche Diagnose- und Behandlungsmethoden bezahlen, die zum festgeschriebenen Leistungskatalog der Krankenkassen gehören.

Woher weiß ich, ob die Kosten für eine IGeL angemessen sind?

Patient:innen können selbst nur schwer einschätzen, ob Kosten für IGeL-Leistungen angemessen sind. Der IGeL-Monitor hat zu jeder seiner dargestellten IGeL Bewertungen auch den voraussichtlichen Kostenrahmen angegeben. Dies hilft im ersten Schritt schon einmal einzuschätzen, ob es sich um ein überteuertes Angebot handelt.

Gerade weil Ärzt:innen IGeL mitunter unterschiedlich abrechnen, lohnt sich immer ein Preisvergleich in verschiedenen Arztpraxen. Zudem kann auch ein Anruf in der Patientenberatungsstelle der Ärztekammern Aufschluss darüber geben, ob die Kosten für eine IGeL-Leistung angemessen sind.

Lesen Sie hier mehr zu Kosten von IGeL.

Warum können verschiedene Ärzt:innen für dieselbe IGeL unterschiedliche Preise verlangen?

IGeL darf der Arzt oder die Ärztin nur nach der Gebührenordnung für Ärzt:innen abrechnen. Dort gibt es für jede Leistung eine bestimmte Gebührennummer. Sofern eine Leistung aber nicht in der Gebührenordnung aufgelistet ist, etwa weil es sich um eine neuartige Behandlungsmethode handelt, darf der Arzt oder die Ärztin eine bestehende Gebührennummer auswählen, die nach Art und Aufwand der neuen Behandlungsmethode ähnlich ist. Bereits hier kann es zu Unterschieden kommen, was die Auswahl einer geeigneten Gebührennummer angeht.

Des Weiteren steht dem Arzt oder der Ärztin zu jeder Gebührennummer ein Gebührenrahmen zur Verfügung, den er/sie nach persönlichem Ermessen gestalten kann. Je nachdem wie aufwendig oder schwierig eine Behandlung ist, kann man die Leistungen nach dem 1,0 bis 3,5-fachen Steigerungssatz der Gebührenordnung abrechnen. Hierdurch können sich Unterschiede in der Berechnung ergeben.

Auch der Leistungsumfang einer IGeL ist nicht verbindlich geregelt. Beispiel Glaukomuntersuchung: der eine Arzt bietet die Glaukomuntersuchung für 20 Euro an. Darin enthalten sind dann beispielsweise eine Augeninnendruckmessung und eine Untersuchung mit der Spaltlampe. Eine andere Augenärztin bietet wiederum die vermeintlich gleiche Untersuchung für 60 Euro an, allerdings ist dort unter Umständen noch eine Gesichtsfeldbestimmung als weitere Leistung mit enthalten.

Darf eine IGeL-Rechnung höher ausfallen als im Vorfeld zugesagt?

Vor Beginn einer Behandlung muss der Arzt oder die Ärztin Patient:innen schriftlich über die voraussichtlichen Kosten informieren. Der Kostenvoranschlag ist grundsätzlich verbindlich. Abweichungen zwischen dem Kostenvoranschlag vor der Behandlung und der Rechnung nach der Behandlung sollten Patient:innen nur bis zu einer Differenz von 20 Prozent tolerieren. Und zwar nur dann, wenn besondere Schwierigkeiten oder ein erhöhter Zeitaufwand im Vorfeld nicht erkennbar waren.

Erfahren Sie mehr dazu in unserem Beitrag Überhöhte Rechnung.

Muss ich eine IGeL sofort in der Arztpraxis und vor der Behandlung bezahlen?

Patient:innen müssen vor Inanspruchnahme einer IGeL-Leistung weder die Behandlung bezahlen noch eine Anzahlung leisten. Auch nach der Behandlung müssen sie die ärztliche Leistung nicht sofort bezahlen, sondern können zunächst einmal auf einer Rechnung bestehen. Ein Zahlungsbeleg (Quittung) reicht nicht aus. Die Wahl der Zahlungsmethode (bar, per Kartenzahlung oder Überweisung) ebenso die Bestimmung der Zahlungsfrist bleibt dem Arzt/der Ärztin überlassen.

Weitere Informationen in unserem IGeL-Ärger: Keine Vorkasse bei IGeL-Angeboten.

An wen kann ich mich wenden, wenn ich Probleme mit meiner IGeL-Rechnung habe?

Zunächst sollten Patient:innen das Gespräch mit ihrem behandelnden Arzt oder ihrer Ärztin suchen. Viele Fragen und Unklarheiten lassen sich so lösen. Sollte dies nicht der Fall sein, dann sollten Patient:innen mit dem Arzt oder der Ärztin einen Mahnstopp vereinbaren und ihm bzw. ihr mitteilen, dass sie die Rechnung extern überprüfen lassen möchten. Eine Möglichkeit zur Rechtsprüfung bieten die Patientenberatungen der (Zahn-)Ärztekammern in den verschiedenen Bundesländern an.

Tipp: So prüfe ich eine Arztrechnung.

Muss ich unterschreiben, dass ich eine IGeL-Leistung nicht möchte oder kann ich ein solches Formular ignorieren?

Nein, ein derartiges Formular müssen Patient:innen nicht unterschreiben. Sie müssen nur dann etwas unterschreiben, wenn sie sich für eine Leistung entscheiden. Selbstverständlich darf der Arzt/die Ärztin das "Nein" des Patient:innen zur IGeL in der Behandlungsakte dokumentieren. Er oder sie muss sich dies aber nicht extra auf einem Formular bestätigen lassen.

Lesen Sie dazu auch: Schriftliche Ablehnung einer IGeL.

Dürfen die im Rahmen einer IGeL-Therapie anfallenden Kosten für Verbrauchsmaterial oder Arzneimittel in Rechnung gestellt werden?

Da es sich bei IGeL-Leistungen um die Durchführung von medizinischen Diagnose- und Behandlungsmethoden handelt, die Patient:innen selbst bezahlen müssen, darf ein Arzt oder eine Ärztin auch die dabei anfallenden Kosten für Arzneimittel, Verbandsmittel oder sonstige Materialien in Rechnung stellen.  Paragraph 10 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) legt verbindlich fest, für welche Auslagen der Arzt oder die Ärztin Gebühren erheben darf und für welche nicht.

Muss der Arzt bzw. die Ärztin auch Privatpatient:innen über die Kosten von IGeL informieren und mit ihnen einen Behandlungsvertrag abschließen?

Ein schriftlicher Behandlungsvertrag vor der Behandlung mit IGeL-Angeboten muss laut Bundesmantelvertrag für Ärzt:innen nur mit gesetzlich Krankenversicherten abgeschlossen werden. Der Arzt oder die Ärztin hat aber auch Privatpatient:innen über die voraussichtlichen Kosten einer Behandlung aufzuklären, da diese die Leistung zunächst selbst bezahlen müssen, bevor sie die Rechnung zur Erstattung an die private Krankenversicherung weiterleiten. Sofern der Arzt/die Ärztin weiß, dass es sich um eine Leistung handelt, die erfahrungsgemäß viele private Krankenversicherungen nicht erstatten, hat er/sie Patient:innen über diesen Umstand zu informieren.

Mehr Informationen: Kostenerstattung von IGeL durch die Krankenkasse

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