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Wahlleistungen im Krankenhaus: Das müssen Sie darüber wissen

Stand:
Wahlleistungen sind Wunschleistungen im Krankenhaus. Sie können frei entscheiden, ob Sie sie nutzen und welche Sie wählen. Ähnlich wie IGeL-Leistungen beim Arzt müssen Sie sie aber selbst bezahlen. Informieren Sie sich daher vorab genau, welche Leistungen dazugehören und was sie kosten.
Chefarzt

Das Wichtigste in Kürze:

  • Unterschreiben Sie keine Wahlleistungsvereinbarung,  bevor Sie nicht umfassend aufgeklärt worden sind.
  • Wahlleistungen gehen über die notwendige Versorgung hinaus. Dazu gehören Extras bei der Unterbringung, der Arztwahl und der medizinischen Versorgung.
  • Klären Sie Ihren Versichertenstatus ab: Falls Sie eine private Zusatzversicherung haben, prüfen Sie, ob diese die Wahlleistungen ganz oder teilweise übernimmt.
  • Eine Wahlleistungsvereinbarung können Sie jederzeit form- und fristlos mit sofortiger Wirkung kündigen – ohne Angabe von Gründen.
  • Auch wenn Sie keine Wahlleistung in Anspruch nehmen, muss das Krankenhaus eine medizinisch notwendige Behandlung gewährleisten.
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Welche Wahlleistungen im Krankenhaus gibt es?

Grundsätzlich sind Krankenhäuser zu einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung ihrer Patienten verpflichtet. Wie Ärzte können aber auch Krankenhäuser Selbstzahlerleistungen sog. Wahlleistungen anbieten. Das sind Leistungen, die über den normalen Umfang der allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehen und die ein Patient freiwillig wählen kann. Sie sind nicht verpflichtet, mehrere Wahlleistungen zu kombinieren. Derartige Vereinbarungen sind unwirksam.

Wenn Sie Wahlleistungen in Anspruch nehmen möchten, schließen Sie einen schriftlichen Vertrag mit dem Krankenhaus. Nach Ihrer Entlassung bekommen Sie eine Rechnung über die vereinbarten Wahlleistungen.

Es gibt drei Kategorien an Wahlleistungen im Krankenhaus: Unterkunft, ärztliche Wahlleistungen und medizinische Wahlleistungen.

Wahlleistungen bei der Unterkunft

Sie können im Vorfeld selbst festlegen, ob Sie gerne in einem Ein- oder Zweibettzimmer untergebracht werden möchten. Teilweise können Sie weitere Extras hinzubuchen, die sonst je nach Ausstattung der Klinik nicht vorhanden sind. Dazu gehören zum Beispiel ein Internetanschluss, Wahlverpflegung, ein Fernseher am Bett oder die Mitaufnahme eines Partners ohne medizinische Indikation.

Gut zu wissen: Wenn aus medizinischen Gründen, etwa wegen eines erhöhten Ruhebedarfs oder einer Infektionsgefahr, der Aufenthalt in einem Einzelzimmer geboten ist, darf das Krankenhaus dies nicht als Wahlleistung in Rechnung stellen. Dies gehört dann zu den allgemeinen Krankenhausleistungen. Die Kosten werden von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

Ärztliche Wahlleistungen

Während zu den allgemeinen Krankenhausleistungen nur die Behandlung durch den diensthabenden Arzt gehört, können Patienten bei ärztlichen Wahlleistungen eine persönliche Behandlung durch die Wahlärzte im Krankenhaus vereinbaren. Wahlärzte sind die Ärzte, die besondere Qualifikationen und Erfahrungen in ihrem medizinischen Gebiet haben. In der Regel sind das die Chefärzte.

  • Wenn aus medizinischen Gründen ein Einzelzimmer oder eine Chefarztbehandlung geboten ist, darf das Krankenhaus dies nicht als Wahlleistung in Rechnung stellen.
  • Medizinische Wahlleistungen müssen den fachlich anerkannten Standards in der Medizin entsprechen.

Sofern Sie eine Chef- bzw. Wahlarztbehandlung vereinbaren, muss der Arzt Sie behandeln, der in der Wahlleistungsvereinbarung genannt ist. Nur in Ausnahmefällen darf der Chef- bzw. Wahlarzt bestimmte Tätigkeiten an andere Ärzte oder ärztliches Hilfspersonal delegieren. Kann der Chefarzt, der im Vertrag festgelegt wurde, Sie nicht behandeln, müssen Sie darüber rechtzeitig informiert werden. Sie haben außerdem das Recht, die Vereinbarung zu kündigen.

Wenn schon vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung klar ist, dass der Chefarzt am besagten Behandlungstag nicht da ist, ist keine wahlärztliche Behandlung möglich. Es sei denn, Sie stimmen ausdrücklich der Behandlung durch den namentlich genannten Stellvertreter oder die Stellvertreterin zu. Sie können für diesen Zeitraum aber auch einen Vertrag mit einem anderen Arzt Ihrer Wahl abschließen. Alternativ müssen Sie die Möglichkeit bekommen, ganz auf die Wahlleistung zu verzichten oder die Behandlung bis zur Rückkehr des Chefarztes zu verschieben.

Sollte der Chefarzt unvorhergesehen nicht da sein, etwa durch Krankheit, darf die Behandlung nur durch seinen in der Wahlleistungsvereinbarung genannten Vertreter ausgeführt werden. In diesem Fall müssen in der Wahlleistungsvereinbarung die Namen sämtlicher Stellvertreter und bestenfalls der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche aufgeführt sein. Zudem muss das Krankenhaus Sie darüber möglichst frühzeitig informieren.

Medizinische Wahlleistungen

Hierzu gehören Behandlungen, für die es keine medizinische Notwendigkeit gibt, etwa Schönheitsoperationen. Es gibt auch allgemeine Krankenhausleistungen, die in diese Kategorie fallen können, zum Beispiel erweiterte Laborleistungen. Auch Alternativleistungen, die von der vorgesehenen Standardbehandlung abweichen gehören dazu, etwa neuartige Implantate oder Operationsmethoden. Sie können diese Leistungen zusätzlich wählen, vorausgesetzt, sie entsprechen fachlich anerkannten medizinischen Standards und werden im betreffenden Krankenhaus angeboten.

Welche Kosten kommen bei Wahlleistungen auf mich zu?

Gesetzliche Krankenkassen übernehmen keine Wahlleistungen. Damit Sie beim Krankenhausaufenthalt keine böse Überraschung erleben, klären Sie vorab die Kosten und wählen Sie mit Bedacht aus. Bei Wahlleistungen können nämlich zum Teil erhebliche finanzielle Mehrbelastungen entstehen, etwa durch den Wunsch nach einer Behandlung durch Chefärzte. Die Wahlleistungsvereinbarung muss einen Hinweis darauf enthalten.

Darüber hinaus muss das Krankenhaus Sie über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen aufklären – und zwar im Gespräch. Es reicht nicht aus, Ihnen die vertraglichen Unterlagen ohne weitere Erläuterungen zur Unterschrift vorzulegen. Sie haben auch das Recht, bei Bedarf die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) einzusehen. Darauf muss das Krankenhaus Sie hinweisen. Abrechnungen über medizinische Leistungen sind oft komplex. Stellen Sie daher sicher, dass Sie die Preisermittlung für die gewählten ärztlichen Leistungen verstanden haben. Lassen Sie sich ein kurzes Rechenbeispiel geben.

Falls es sich um einen geplanten Krankenhaus-Aufenthalt handelt, informieren Sie sich vorab über mögliche Wahlleistungen bzw. deren Erstattung. Überprüfen Sie auch, ob Sie als gesetzlich Versicherte:r eine private Zusatzversicherung abgeschlossen haben, die bestimmte Wahlleistungen in vollem Umfang oder teilweise erstattet.

Wenn Sie privat versichert sind, erfragen Sie bei Ihrer Versicherung den Leistungsumfang. Sind die Wahlleistungen Bestandteil des Versicherungsvertrages, erstatten private Krankenversicherungen die Kosten. Übernimmt kein anderer Kostenträger, müssen Sie als Patient:in die Kosten selbst übernehmen.

Kosten für die Wahlleistung "Unterbringung"

Gut zu wissen: Wahlleistungen können unterschiedlich hoch sein – je nach Wahlleistungsbereich und Baujahr der Klinik. Sollten Sie als Patient:in eine Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer wünschen, informieren Sie sich daher im Vorfeld, wie teuer eine solche Unterkunft im jeweiligen Krankenhaus ist. Abgerechnet wird nach der Anzahl der Tage. Der Tag der Entlassung wird normalerweise nicht berechnet.

Krankenhäuser bestimmen diese Kosten in der Regel selbst und rechnen in Tagessätzen ab. Allerdings gibt es gesetzliche Vorgaben (Krankenhausentgeltgesetz), wonach die Kosten in keinem unangemessenen Verhältnis zu der angebotenen Leistung stehen dürfen. Eine Empfehlung für die Kosten der Unterkunft gibt die Vereinbarung zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft.

Als Patient:in können Sie frei wählen, welche Wahlleistungen Sie haben möchten. Sie können sich für eine einzelne Wahlleistung entscheiden, zum Beispiel die Unterkunft in einem Ein-Bettzimmer. Sie können aber auch mehrere Wahlleistungen nebeneinander wählen, etwa die Unterkunft in einem Zweibettzimmer und Wahl- bzw. Chefarztbehandlung.

Kosten für die Wahlleistung "Chef- oder Wahlarztbehandlung"

Bei der Wahlleistung "Chefarzt" bekommen Sie Rechnungen von jedem Chefarzt oder Wahlarzt, der an Ihrer Krankenhausbehandlung beteiligt war. Darauf sollten Sie achten:

  • Die Berechnung der ärztlichen und medizinischen Wahlleistungen richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
  • Krankenhäuser dürfen nicht pauschal abrechnen.
  • Rechnungen über wahlärztliche Leistungen müssen gegenüber den regulären Gebühren nach der GOÄ, wie sie etwa für Privatpatienten gelten, um 25 Prozent reduziert sein.
  • Rechnungen von niedergelassenen Ärzten, die durch das Krankenhaus beauftragt wurden, müssen gegenüber den GOÄ-Gebühren um 15 Prozent ermäßigt werden.

Krankenhäuser und Chef- oder Wahlärzte müssen Rechnungen nicht selbst erstellen und verschicken. Das kann eine externe Abrechnungsstelle übernehmen. Dabei werden auch regelmäßig personenbezogene Daten weitergegeben. Die dürfen nur mit Ihrer Einwilligung an die beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses übermittelt werden.

Bezahlen Sie die Wahlleistungen erst dann, wenn Sie eine Rechnung bekommen. Stellen Sie sicher, dass Sie nur das zahlen, was sie tatsächlich gewählt und auch erhalten haben. Wahlleistungen können nämlich erst ab dem Tag berechnet werden, an dem die Wahlleistungsvereinbarung geschlossen wurde. Eine Rückdatierung ist nicht möglich. Haben Sie Zweifel an der Richtigkeit fragen Sie beim Krankenhaus bzw. Ihrer Krankenkasse nach. Vereinbaren Sie einen Mahnstopp mit dem Krankenhaus bzw. der Abrechnungsstelle, wenn Sie eine oder mehrere Rechnungen prüfen müssen.

Schriftlicher Vertrag ist Voraussetzung

Wahlleistungen im Krankenhaus unterliegen gesetzlichen Bestimmungen, die Patient:innen vor unseriösen Vereinbarungen mit dem Krankenhaus schützen. Deshalb schließen Sie, bevor Sie eine Wahlleistung im Krankenhaus in Anspruch nehmen, vorab einen schriftlichen Vertrag mit dem Krankenhaus, die sogenannte Wahlleistungsvereinbarung.

Wichtig: Unterschreiben Sie nichts, wenn Sie sich körperlich nicht in der Lage fühlen, zum Beispiel weil Sie große Schmerzen haben oder Ihnen bereits leichte Betäubungsmittel verabreicht wurden.

Darauf haben Sie als Patient:in ein Anrecht:

  • Aufklärung und Information,
  • einen schriftlichen Vertrag,
  • freie Leistungswahl,
  • persönliche Leistungserbringung,
  • Möglichkeit zur sofortigen Kündigung des Vertrages.

Die Vereinbarung wird erst wirksam, wenn Sie oder Ihr Bevollmächtigter oder Betreuer sowie der Arzt bzw. der Krankenhausvertreter sie unterschrieben haben. Vereinbarungen, die nur von Ihnen als Patient:in unterschrieben werden, sind unwirksam.

Gut zu wissen: Eine Wahlleistungsvereinbarung ist niemals dringlich. Sie können sie auch später noch unterschreiben. Auch ohne Wahlleistungsvereinbarung werden Sie ausreichend medizinisch behandelt und angemessen untergebracht. Es ist Ärzten nämlich verboten, besondere Fähigkeiten und Erfahrungen gegen gesondertes Entgelt zu erbringen, wenn die Leistung Teil der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses ist.

Lassen Sie sich keine Wahlleistungen oder Wahlleistungspakete aufschwatzen. Entscheiden Sie selbst, welche Extraleistung Sie haben möchten. Wahlleistungen sind miteinander kombinierbar. Sie können sie aber auch einzeln vereinbaren.

Kündigung der Wahlleistungsvereinbarung

Sie können während Ihres Krankenhausaufenthalts die Vereinbarung jederzeit form- und fristlos mit sofortiger Wirkung kündigen - ohne Angabe von Gründen.

Teilen Sie Ihren Kündigungswunsch Ihrem behandelnden Arzt oder der Krankenhausverwaltung am besten mündlich mit und stellen Sie sicher, dass die Kündigungserklärung in Ihrer Krankenhausakte mit Datum aus Beweisgründen vermerkt wird. Sie müssen dann nur die Kosten für Wahlleistungen bis zum Zeitpunkt der Kündigung tragen.

Was tun bei Problemen?

Falls Sie sich nicht ausreichend aufgeklärt fühlen oder sich aggressiven Werbemethoden seitens des Krankenhauses ausgesetzt fühlen, können Sie dies den Verbraucherzentralen melden. Die Verbraucherzentralen sammeln Ihre Beschwerden und setzen sich bei Politik und Ärzteverbänden für Patient:innen ein. Hier geht's zum Beschwerdeformular.

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