Das Wichtigste in Kürze:
- Anspruch auf Geld für Tages- und Nachtpflege haben Betroffene mit den Pflegegraden 2 bis 5.
- Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 können für die Kosten den Entlastungsbetrag verwenden.
- Pflegebedürftige können die Ansprüche auf Tages- und Nachtpflege, Pflegegeld und Pflegesachleistung nach ihrer Wahl miteinander kombinieren.
- Die Leistungen der Pflegekasse decken die Kosten der Tages- und Nachtpflege nicht vollständig ab.
Was ist die Tages- und Nachtpflege?
Die Tages- oder Nachtpflege gehört zu den sogenannten teilstationären Pflegeleistungen. Allerdings muss einschränkend gesagt werden, dass Angebote der Nachtpflege selten zu finden sind. Für die Nachtpflege gelten die Regeln, die hier für die Tagespflege erklärt werden, auch. Die Leistungen der Tagespflege kommen Pflegebedürftigen zugute, die zu Hause versorgt werden. Insbesondere dann, wenn Pflegebedürftige aufgrund körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen außerstande sind, während der Abwesenheit ihrer Pflegeperson allein in ihrer Wohnung zu bleiben.
Das kann verschiedene Gründe haben. Beispielsweise, wenn die Pflegeperson einer (Teil-) Erwerbstätigkeit nachgeht oder die Pflegeperson teilweise entlastet werden muss. Auch wenn nur für einige Stunden am Tag eine ständige Beaufsichtigung des Pflegebedürftigen notwendig ist, kann man eine Tagespflege in Anspruch nehmen. Die pflegebedürftige Person wird in der Regel abgeholt und in einer Tagespflege-Einrichtung gemeinsam mit anderen Tagespflegegästen betreut. Nach der Betreuung wird sie wieder nach Hause gebracht. Das bedeutet für Pflegepersonen eine verlässliche Unterstützung: sie gewinnen Zeit und können eigenen Interessen nachgehen, sie entspannen oder auch Pflege und Beruf besser vereinbaren.
In einer Tagespflegeeinrichtung erleben die pflegebedürftigen Menschen soziale Kontakte und werden entsprechend ihrer vorhandenen Fähigkeiten gefördert. Verschiedene Beschäftigungs- und Betreuungsmaßnahmen und gemeinsame Mahlzeiten runden das Angebot ab.
Welche Kosten übernimmt die Pflegekasse?
Die Pflegekasse übernimmt die Pflegekosten. Hierfür stehen dem Pflegebedürftigen monatlich je nach Pflegegrad 689 Euro (Pflegegrad 2), 1.298 Euro (Pflegegrad 3), 1.612 Euro (Pflegegrad 4) und 1.995 Euro (Pflegegrad 5) zu.
Neben der Tages- und Nachtpflege können die Ansprüche auf ambulante Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder Kombinationsleistungen ohne Kürzung in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.
Die Tages- und Nachtpflegeleistungen werden also weder auf die Sachleistung noch auf das Pflegegeld angerechnet.
Pflegebedürftige können die Ansprüche auf Tages- und Nachtpflege, Pflegegeld und Pflegesachleistung nach ihrer Wahl miteinander kombinieren.
Kosten des Transports von der Wohnung zur Einrichtung und zurück sind in den Pflegekosten enthalten. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten muss der Tagespflegegast selbst tragen.
Wer hat einen Anspruch?
Anspruch auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege haben alle Pflegebedürftigen, die den Pflegegrad 2 bis 5 erreichen.
Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 können den ihnen zustehenden Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat einsetzen. Sollte die Tagespflege nicht direkt mit der Pflegekasse abrechnen, müssen Sie diesen Betrag vorstrecken. Anschließend erstattet Ihnen die Pflegekasse diesen Betrag, wenn Sie die Rechnungen bei der Pflegekasse einreichen.
- Möchten Sie diese Leistung für sich selbst in Anspruch nehmen, können Sie unser kostenloses Musterschreiben zur Beantragung der Tages- oder Nachtpflege herunterladen.
- Sind Sie die/der Bevollmächtigte der pflegebedürftigen Person, verwenden Sie bitte zur Beantragung dieses Musterschreiben.
Welche Kosten müssen Pflegebedürftige selber tragen?
Neben den eigentlichen Pflegekosten fallen regelmäßig zusätzlich Kosten für die sogenannten Hotelkosten (z.B. Kosten für die Unterkunft und Verpflegung) oder auch für Investitionskosten an. Diese Kosten muss der Pflegebedürftige selbst tragen. Außerdem muss er auch selbst draufzahlen, wenn die Pflegekosten den monatlichen Leistungsbetrag der Pflegekasse übersteigen.
Allerdings ist es möglich, den Entlastungsbetrag zu verwenden, um anfallende Hotel- und Investitionskosten anteilig zu decken. Reichen die Leistungen der Pflegekasse dennoch nicht aus und kann der Pflegebedürftige die Kosten auch aus eigenem Vermögen nicht selbst tragen, kann Sozialhilfe beantragt werden.
Hinweis: Als Angehörige sollten Sie den Pflegevertrag niemals in eigenem Namen unterschreiben, sondern immer kenntlich machen, dass Sie als bevollmächtigter Vertreter oder als Betreuer für den Pflegebedürftigen unterzeichnen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Sozialamt keine Kosten übernimmt und die Angehörigen selbst für die Kosten der Tages- und Nachtpflege aufkommen müssen.