Das Wichtigste in Kürze:
- Insekten gelten in der EU als neuartige Lebensmittel und müssen zugelassen werden.
- Der gelbe Mehlwurm, die europäische Wanderheuschrecke und die Hausgrille haben in den letzten Jahren die Zulassung erhalten. Seit Anfang 2023 trifft das auch auf den Buffalowurm zu.
- Für die tropische Hausgrille, die Honigbienendrohnenbrut und die Larve der schwarzen Soldatenfliege gilt weiterhin eine Übergangsregelung.
- Beim Verzehr von Insekten können allergische Reaktionen auftreten. Produkte müssen entsprechend gekennzeichnet werden
Gelber Mehlwurm
Der gelbe Mehlwurm war das erste Insekt, das in Europa als Lebensmittel zugelassen wurde. Die durch Wärme getrocknete Larve des Mehlkäfers Tenebrio molitor darf als Ganzes oder gemahlen als Lebensmittel verkauft werden. Des Weiteren kann sie auch als Pulver bis zu einem Anteil von 10 Prozent in verschiedenen Lebensmitteln wie zum Beispiel Nudeln, Keksen oder Proteinprodukten verwendet werden.
Europäische Wanderheuschrecke
Seit November 2021 ist auch die Wanderheuschrecke (Locusta migratoria) als Lebensmittel zugelassen. In 3 Varianten darf sie in Europa seitdem verkauft werden:
- gefroren (ohne Flügel und Beine)
- getrocknet (ohne Flügel und Beine)
- gemahlen
Als Zutat kann sie zum Beispiel in verarbeiteten Kartoffelprodukten, Nudeln, Suppen, Salaten, Schokoladenerzeugnissen, Frühstückscerealien, Back- oder Wurstwaren verwendet werden.
Hausgrille, Heimchen
Die Hausgrille (Acheta domesticus) hat als drittes Insekt die Zulassung als neuartiges Lebensmittel bekommen. Auch ihr Verkauf in Europa seit 2021 gesetzlich geregelt. Sie kann ebenfalls in verschiedenen Formen als Lebensmittel verkauft werden: im Ganzen, gefroren oder gefriergetrocknet und vermahlen zu Pulver. Neu hinzugekommen ist im Januar 2023 die Zulassung des teilweise entfetteten Pulvers.
In welchen Lebensmitteln sie als Zutat verarbeitet werden darf und wie hoch dabei der Anteil sein darf, ist ebenfalls geregelt. Es ist demnach möglich, unter anderem Brot und andere Backwaren, Fleischzubereitungen, Soßen, Schokoladen, bierähnliche Getränke und Mischungen aus alkoholischen Getränke mit ganzen oder vermahlenen Heimchen in Europa zu kaufen.
Larve des Getreideschimmelkäfers, oder auch "Buffalowurm"
Als neuartiges Lebensmittel ist seit Januar 2023 die Larve des Getreideschimmelkäfers – auch bekannt als "Buffalowurm" - zugelassen. Gekennzeichnet werden müssen diese oder Lebensmittel mit dieser Zutat mit "Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer)". Die Larven können gefroren, als Paste, getrocknet und in Pulverform in Lebensmitteln verarbeitet werden.
Laut Zulassung ist es möglich, sie in zahlreichen Lebensmitteln einzusetzen, vor allem in Getreideprodukten wie Brot und Brötchen, Getreideriegeln, Porridge oder Nudeln. Weiter können sie unter anderem auch Zutat von Molkenpulver, Chips, Fleischzubereitungen oder Nahrungsergänzungsmitteln sein.
Besondere Kennzeichnungsvorschriften bei Insekten
Im Zutatenverzeichnis muss das jeweilige Insekt mit dem wissenschaftlichen und dem deutschen Namen, etwa "Acheta domesticus (Hausgrille)" genannt werden.
Nach einer wissenschaftlichen Bewertung durch die europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gilt der Verzehr dieser Insekten als gesundheitlich unbedenklich. Da es jedoch bei empfindlichen Personen zu allergischen Reaktionen kommen kann, müssen Produkte einen Hinweis auf mögliche Kreuzreaktionen bei Allergien auf Krebs- und Weichtiere oder Hausstaubmilben tragen. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe zur Zutatenliste stehen.
Rechtlicher Hintergrund
Nach der Novel-Food-Verordnung gelten ganze Insekten, Insektenteile und aus Insekten gewonnene Inhaltsstoffe in der Europäischen Union als Novel Food (neuartige Lebensmittel). Diese benötigen eine spezielle Zulassung, bevor sie in der EU zum Verkauf angeboten werden dürfen.
Für die tropische Hausgrille (Gryllodes sigillatus) , die Honigbienendrohnenbrut (Apis mellifera) und die Larve der schwarzen Soldatenfliege (Hermetia illucens) steht eine Zulassung noch aus. Für sie gilt weiterhin eine Übergangsregelung. Demnach dürfen sie weiterhin verkauft werden, bis über die Zulassung endgültig entschieden ist.
Weitere Informationen zu Insekten als Lebensmittel gibt es im verlinkten Artikel.
Diese Information ist im Rahmen eines vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft geförderten Ernährungsprojekts entstanden.