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Bei Flugstorno auf Rückzahlung bestehen

Stand:
Wer seinen Flug storniert, bekommt zumeist nur wenig Geld zurück. Oft zu Unrecht, weiß Reiserechtsexpertin Sabine Fischer-Volk: "Passagiere haben nach einer Stornierung immer mindestens Anspruch auf Rückzahlung von Steuern und Gebühren."

Wer seinen Flug storniert, bekommt zumeist nur wenig Geld zurück. Oft zu Unrecht, weiß Reiserechtsexpertin Sabine Fischer-Volk: "Passagiere haben nach einer Stornierung immer mindestens Anspruch auf Rückzahlung von Steuern und Gebühren." Ein wegweisendes Urteil aus dem Jahr 2014 ging sogar noch weiter: Verbraucher erhielten fast ihren gesamten Flugpreis erstattet, da die Airline nicht nachgewiesen hatte, ob und welche Erlöse sie durch Wiederverkauf der Tickets erzielen konnte. So musste sich die Airline so behandeln lassen, als hätte sie die Tickets zum gleichen Preis weiterverkaufen können. Wer seinen Flug storniert hat, kann zur Rückforderung den Musterbrief nutzen. Einschränkung: Haben sich Fluggäste bewusst für einen nicht stornierbaren Flug-Tarif entschieden, bekommen sie außer den Steuern und Gebühren nichts zurück, entschied der BGH kürzlich mit Urteil vom 20. März 2018, AZ: X ZR 25/17.

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Immer wieder beschweren sich Flugreisende darüber, dass ihnen die Airline nach einer Stornierung entweder gar kein oder nur wenig Geld zurückzahlt und für die Abrechnung sogar Bearbeitungsgebühren verlangt. "Die ausgewiesenen Steuern und Gebühren sind immer zu erstatten, wenn ein Passagier den gebuchten Flug nicht antritt", so Fischer-Volk. Darüber hinaus muss die Fluggesellschaft nach einem Urteil (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13) auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.

Die Verbraucherzentrale Brandenburg hält dies für richtig, weil Verbraucher keinen Einblick in Unternehmensinterna haben und so eine mögliche Ersparnis des Unternehmens nicht plausibel nachweisen können. Mitunter lässt sich erst durch eine spätere Buchungsanfrage klären, ob der stornierte Flug ausgebucht ist oder nicht. Das Amtsgericht Frankfurt a. M. hatte bereits 2013 in einem ähnlichen Fall zu Gunsten der Verbraucher entschieden (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.11.2013, AZ: 29 C 2391/13). Aus Sicht der Verbraucherzentrale sind diese Gerichtsurteile zu begrüßen. Fluggäste, die sich darauf berufen, werden bei ihrer Airline jedoch kaum offene Türen einrennen. Sie sollten dennoch hartnäckig bleiben und zur Rückforderung ihres Flugpreises den Musterbrief der Verbraucherzentrale Brandenburg nutzen. Er ist hier zum Download verfügbar.

Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) der Airlines regeln häufig, dass insbesondere bei Billigtarifen im Stornierungsfall keine Erstattung erfolgt. "Geben die ABB dem Fluggast nicht gleichzeitig die Möglichkeit nachzuweisen, dass der Airline durch die Stornierung kein oder ein nur geringer Schaden entstanden ist, sind die Regelungen unwirksam", so Verbraucherschützerin Fischer-Volk. Ausnahme: Haben sich Fluggäste bewusst für einen nicht stornierbaren besonders billigen Flug-Tarif entschieden, bekommen sie außer den Steuern und Gebühren nichts zurück, entschied der BGH mit Urteil vom 20. März 2018, AZ: X ZR 25/17. 

Fluggäste können auch die Beratung der Verbraucherzentrale Brandenburg in Anspruch nehmen:

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Vorsicht bei untergeschobenen Verträgen von Pflegehilfsmittelboxen

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