Von Hochwasser bis Lawinenabgang: Wir erklären Ihnen, welche Rechte Sie haben, wenn ein Krisenereignis das gebuchte Urlaubsziel heimsucht.
Was sind unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände?
Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn Reisende und Reiseveranstalter sie nicht kontrollieren können und die Folgen sich auch nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Durch das Ereignis muss die Reise zudem erheblich beeinträchtigt werden. Früher wurde das auch "höhere Gewalt" genannt. Unvermeidbare außergewöhnliche Umstände sind beispielsweise:
- Überflutungen, Vulkanausbrüche, Lawinenabgänge, Waldbrände, Erdbeben und Seebeben sowie andere Naturkatastrophen im oder in unmittelbarer Nähe des Reisegebietes,
- Streiks von Fluglotsen,
- Kriege und flächendeckende politische Unruhen (auch die Anschläge vom 11. September 2001 in den USA wurden im Einzelfall als "höhere Gewalt" gewertet),
- schwere Ausbrüche gefährlicher Krankheiten.
Zu den unvermeidbaren Ereignissen zählen dagegen nicht territorial beschränkte Unruhen, vereinzelte terroristische Anschläge oder Drohungen.
Zur Beurteilung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, durch die Sie in der Folge kostenfrei von einer Pauschalreise zurücktreten können, helfen die Äußerungen des Auswärtigen Amtes. Formelle Warnungen sind ein wichtiges Indiz, aber keine Voraussetzung für das Rücktrittsrecht.
Ob die Reise erheblich beeinträchtigt ist, hängt immer von der Lage vor Ort und nicht etwa von der persönlichen Einschätzung des Reisenden ab. Wer aus Angst oder wegen Reiseunlust den Rücktritt erklärt, kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.
Was geschieht bei Rücktritt vor Reisebeginn?
Vor Reisebeginn können Sie jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts hat der Reiseveranstalter zwar prinzipiell einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Liegen aber unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vor, muss eine solche nicht gezahlt werden. Der Reiseveranstalter muss in diesem Fall den Reisepreis spätestens innerhalb von 14 Tagen erstatten.
Wichtig: Die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände müssen während der Reisezeit vorliegen. Insofern sollten Frühbucher:innen nicht schon am Jahresbeginn eine Reise stornieren, wenn die Reise Ende des Jahres stattfinden soll und dann mit einer Beseitigung der Umstände zu rechnen ist. Schäden von Naturkatastrophen können nach Beendigung der Katastrophe beseitigt sein. Etwas anderes gilt, wenn die Beseitigung der Spätfolgen noch andauert und die Reise unzumutbar ist. Etwa, wenn Schäden an Flora und Fauna nach einer Ölhavarie noch nicht beseitigt sind oder eine Region nach einem Atom- oder Chemieunfall noch verseucht ist.
Auch der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn zurücktreten, wenn die außergewöhnlichen Umstände dazu führen werden, dass er die geplante Reise nicht oder nur eingeschränkt durchführen kann. Dies muss er unverzüglich nach Kenntnis der Hinderungsgründe tun. Tritt er aus diesem Grund vom Reisevertrag zurück, so muss er innerhalb von 14 Tagen den Reisepreis ohne Abzüge erstatten.
Wenn Probleme während der Reise auftreten
Treten unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände während der Reise auf, so haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Sie können den Vertrag kündigen, wenn die Reise erheblich beeinträchtigt wird, und versuchen schnell nach Hause zu kommen. Für die nicht genutzten Reiseleistungen können Sie Erstattung verlangen, für die genutzten Reiseleistungen kann der Veranstalter den Reisepreis einbehalten. Umfasst der Reisevertrag auch die An- und Abreise, so muss der Reiseveranstalter bei einer Kündigung des Vertrags unverzüglich die Rückbeförderung der Reisenden organisieren. Sollte die außerordentliche Rückbeförderung teurer sein, als ursprünglich geplant, so trägt die Kosten der Reiseveranstalter.
- Wer seinen Urlaub nicht abbricht und im Krisengebiet bleibt, kann eventuell den Reisepreis mindern. Das ist etwa dann möglich, wenn einzelne Reiseleistungen wie Transport, Verpflegung, Unterkunft oder Ausflüge nicht mehr dem gebuchten Standard entsprechen oder sogar ganz ausfallen. Wichtig: Zeigen Sie dem Reiseveranstalter die außergewöhnlichen Umstände nachweislich und unverzüglich als Reisemangel an.
Wenn Sie nicht wie pauschal gebucht zurückreisen können und wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände länger als geplant am Urlaubsort bleiben müssen (z.B. wegen blockierter Zufahrtsstraßen oder Quarantänemaßnahmen), dann muss der Veranstalter die Kosten für eine notwendige Beherbergung für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten tragen, und zwar in einer Unterkunft, die möglichst den gleichen Standard aufweist wie diejenige, die im Reisevertrag vereinbart ist.