Das Wichtigste in Kürze:
- Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte von Verbrauchern: Für kaputte Ware können Sie nun leichter den Händler in Anspruch nehmen.
- Geklagt hatte der Käufer eines Gebrauchtwagens. Warum dessen Getriebe kaputt gegangen ist, muss nun der Verkäufer beweisen.
- Wir erklären, wie Sie bei kaputter Ware konkret vorgehen können.
- Europäische Meinung setzt sich in Deutschland durch
- Was tun, wenn die Ware kaputtgeht?
Geht eine Ware innerhalb der ersten 12 Monate nach der Lieferung kaputt, ist jetzt noch stärker der Händler in der Verantwortung. Als Käufer:in steigen Ihre Chancen, dass er dafür geradestehen und nacherfüllen muss. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. Oktober 2016 die Beweislastumkehr im Sinne von Verbrauchern erweitert (VIII ZR 103/15).
Das Urteil zu einem Gebrauchtwagen hat grundsätzliche Bedeutung für alle gekauften Waren. Bei einer defekten Ware muss laut dem BGH nun der Händler beweisen, dass die Ware bei Lieferung in Ordnung war (also kein so genannter "Sachmangel" vorlag). Außerdem muss er beweisen, dass der Defekt verursacht wurde, nachdem der Kunde sie erhalten hat (etwa weil der Kunde sie falsch bedient hat).
Damit gilt jetzt das Prinzip: im Zweifel für den Käufer. Kann der Händler nicht nachweisen, dass der Käufer den Mangel zu verantworten hat, muss er entweder einen Ersatz liefern oder den Mangel auf seine Kosten beseitigen. Kann er beides nicht, muss er den Kaufpreis zurückerstatten. Gegebenenfalls kann er sich dabei eine Nutzungsentschädigung erstatten lassen, zum Beispiel für mit dem gekauften Auto gefahrene Kilometer.
Europäische Meinung setzt sich in Deutschland durch
Der BGH hat damit seine bisherigen Rechtsgrundsätze wesentlich geändert, zugunsten der Verbraucher. Er folgt damit einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) aus dem Jahr 2015. Bisher hatte das deutsche Gericht eine andere Auffassung: Trat innerhalb von 12 Monaten nach Kauf der Ware ein Defekt auf, musste der Käufer beweisen, dass es sich um einen Mangel und nicht um eine Fehlbedienung gehandelt hatte.
In der Praxis fällt ein solcher Beweis bei Gebrauchsgegenständen schwer. Auch Sachverständige können oft nicht mehr klären, ob ein Mangel oder eine Fehlbedienung vorlag. Im aktuellen Fall ist das Automatikgetriebe des Autos kaputt gegangen. Ein Sachverständiger meinte: Das könnte an der Fahrweise des Käufers gelegen haben. Der Gebrauchtwagen könnte aber auch schon beim Verkauf defekt gewesen und sich das Problem nach einigen Monaten erst gezeigt haben.
Nach alter Rechtsprechung hätte das Pech für den Käufer sein können. Der EuGH meinte aber zu einem ähnlichen Fall: "Der Verbraucher muss weder den Grund der Vertragswidrigkeit, noch den Umstand beweisen, dass deren Ursprung dem Verkäufer zuzurechnen ist." Das sieht nun auch der BGH so - und schickt den konkreten Fall ans zuständige Oberlandesgericht zurück mit der Forderung, es solle den Beweis vom Händler einfordern.
Was tun, wenn die Ware kaputtgeht?
Haben Sie eine Ware neu oder gebraucht gekauft und geht sie innerhalb von 12 Monaten kaputt, können Sie folgendes unternehmen:
- Dokumentieren Sie den Schaden, etwa mit Fotos und Zeugen.
- Zeigen Sie dem Händler den Defekt und fordern Sie ihn zur Nacherfüllung auf. Im Rahmen der Nacherfüllung dürfen Sie zwischen einer Reparatur oder Ersatzlieferung wählen. Lediglich dann, wenn Ihre Wahl dem Händler nicht zumutbar ist, kann er auf der anderen Alternative bestehen. Setzen Sie ihm nachweisbar eine Frist - also schriftlich.
- Lässt er sich nicht darauf ein und meint, dass Sie für den Defekt verantwortlich sind, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Verlangen Sie den Kaufpreis zurück. Gegebenenfalls müssen Sie aber für die Zeit, während der Sie die Ware nutzen konnten, eine anteilige Entschädigung bezahlen (zum Beispiel für mit einem Auto gefahrene Kilometer).
- Zahlt der Händler nun nicht, können Sie eine Klage in Betracht ziehen.
Spätestens wenn Sie über eine Klage nachdenken, sollten Sie sich beraten lassen - zum Beispiel von einem Anwalt oder einer Verbraucherzentrale. Das Verfahren kostet Geld und Mühe. Und wenn Sie verlieren, bleiben Sie auf diesen Kosten sitzen.
Es ist unwahrscheinlich, dass der BGH seine Einstellung zur Beweislastumkehr nach dem aktuellen Urteil wieder ändert. Aber wenn der Händler nachweisen kann, dass Sie für den Defekt der Ware verantwortlich sind, weil Sie zum Beispiel falsch damit umgegangen sind, dann muss er weiterhin nicht nacherfüllen.
Die Stiftung Warentest nennt Beispiele, für welche Fälle die neue Rechtsprechung auch gelten kann. Sie können Verkäufer zum Beispiel leichter in die Pflicht nehmen, wenn ein Smartphone nicht richtig abgedichtet war und über die Zeit Wasser eingedrungen ist. Oder wenn ein Fahrradrahmen durch einen Materialfehler nach einiger Zeit gebrochen ist.